10 NOVEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 10 novembre 2005.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

  1. DEWAEL

    Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 2005.

    ALBERT

    Par le Roi :

    Le Ministre de l'Intérieur,

  2. DEWAEL

    Annexe

    FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

    1. JULI 2005 - Gesetz über die Rechte der Freiwilligen

      ALBERT II., König der Belgier,

      Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

      Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

      KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

      Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

      Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die auf Belgischem Staatsgebiet verrichtete Freiwilligenarbeit sowie die Freiwilligenarbeit, die ausserhalb des Belgischen Staatsgebiets verrichtet, jedoch von Belgien aus organisiert wird, unter der Bedingung, dass der Freiwillige seinen Hauptwohnort in Belgien hat, und unbeschadet der Bestimmungen, die in dem Land, wo die Freiwilligenarbeit verrichtet wird, anwendbar sind.

      § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmte Personenkategorien aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausschliessen.

      KAPITEL II - Begriffsbestimmungen

      Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

    2. Freiwilligenarbeit: jede Tätigkeit, die

      1. unentgeltlich und nicht verpflichtend ausgeübt wird,

      2. für eine oder mehrere andere Personen als diejenige, die die Tätigkeit ausübt, für eine Gruppe, eine Organisation oder die Kollektivität ausgeübt wird,

      3. durch eine andere Organisation als das familiäre oder private Umfeld der Person, die die Tätigkeit ausübt, organisiert wird und

      4. nicht durch dieselbe Person und für dieselbe Organisation im Rahmen eines Arbeitsvertrags, eines Dienstleistungsvertrags oder einer statutarischen Anstellung ausgeübt wird,

    3. Freiwilligem: jede natürliche Person, die eine unter Nr. 1 erwähnte Tätigkeit ausübt,

    4. Organisation: jede nichtrechtsfähige Vereinigung oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht, die mit Freiwilligen arbeitet,

    5. Organisationsmitteilung: das Dokument, das die Organisation dem Freiwilligen im Voraus übermittelt und dessen Inhalt zumindest die in Artikel 4 erwähnten Angaben umfasst.

      KAPITEL III - Die Organisationsmitteilung

      Art. 4 - Bevor der Freiwillige mit seinen Tätigkeiten bei einer Organisation beginnt, übermittelt diese ihm zur Information eine Organisationsmitteilung, in der zumindest Folgendes präzisiert wird:

      1. die soziale Zielsetzung und die Rechtsform der Organisation; wenn es sich um eine nichtrechtsfähige Vereinigung handelt, die Identität des oder der Verantwortlichen der Vereinigung,

      2. dass die Organisation eine in Artikel 6 § 1 erwähnte Versicherung zur Deckung der zivilen Haftpflicht für die Freiwilligenarbeit abgeschlossen hat,

      3. ob andere mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken gedeckt sind und, wenn ja, welche,

      4. ob die Organisation den Freiwilligen Entschädigungen zahlt und, wenn ja, welche und in welchen Fällen,

      5. dass die vom Freiwilligen ausgeübte Tätigkeit die Einhaltung des in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten Berufsgeheimnisses beinhaltet, wobei dieser Artikel vollständig übernommen wird.

      Die Beweislast für die Übermittlung der Organisationsmitteilung obliegt der Organisation.

      Die Organisation darf darum bitten, dass der Freiwillige ein Exemplar der Organisationsmitteilung als Empfangsbestätigung unterschreibt. Bei der Unterschrift wird das Datum angebeben.

      KAPITEL IV - Haftung des Freiwilligen und der Organisation

      Art. 5 - Jede Organisation haftet für die Schäden, die der Freiwillige...

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