18 NOVEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi du 27 avril 2005 relative à la maîtrise du budget des soins de santé et portant diverses dispositions en matière de santé

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des titres Ier, II et IV de la loi du 27 avril 2005 relative à la maîtrise du budget des soins de santé et portant diverses dispositions en matière de santé, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des titres Ier, II et IV de la loi du 27 avril 2005 relative à la maîtrise du budget des soins de santé et portant diverses dispositions en matière de santé.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 18 novembre 2005.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

  1. DEWAEL

    Annexe

    FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

    27. APRIL 2005 - Gesetz zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL I - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    TITEL II - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ausser denjenigen, die sich auf die Arzneimittelpolitik beziehen

    KAPITEL I - Massnahmen zum Schutz der Patienten

    Art. 2 - Titel III Kapitel I Abschnitt VII des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. April 2003, der Artikel 25 umfasst, wird wie folgt ersetzt:

    Abschnitt VII - Besonderer Solidaritätsfonds

    Unterabschnitt I - Allgemeines

    Art. 25 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein Besonderer Solidaritätsfonds errichtet, der durch eine Einbehaltung auf die in Artikel 191 erwähnten Einkünfte finanziert wird, deren Betrag für jedes Kalenderjahr durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird.

    Das Kollegium der Ärzte-Direktoren bewilligt den in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Begünstigten Beteiligungen im Rahmen der Finanzmittel dieses Fonds.

    Der Besondere Solidaritätsfonds bewilligt eine Beteiligung nur, wenn die in vorliegendem Abschnitt festgelegten Bedingungen erfüllt sind und wenn die Begünstigten ihre Rechte aufgrund belgischer, ausländischer oder überstaatlicher Rechtsvorschriften oder aufgrund einer individuellen oder kollektiven Vereinbarung geltend gemacht haben. Der Fonds bewilligt nur Beteiligungen an den Kosten von Gesundheitsleistungen, für die im konkreten Fall aufgrund der Verordnungsbestimmungen der belgischen Gesundheitspflegeversicherung oder aufgrund der Gesetzesbestimmungen einer ausländischen Pflichtversicherungsregelung keine Beteiligung vorgesehen ist.

    Vom Besonderen Solidaritätsfonds werden nicht übernommen:

    1. in den Artikeln 37 und 37bis erwähnte Eigenanteile und Zuschläge auf die in Anwendung der Gesundheitspflegepflichtversicherungsvorschriften festgelegten Preise und Honorare,

    2. Zuschläge, die in Artikel 90 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnt sind, und Komfortkosten.

    Unterabschnitt II - Beteiligung an Pflegeleistungen, die in Belgien erbracht werden

    Art. 25bis - Im Rahmen der in Belgien erbrachten Pflegeleistungen kann das Kollegium der Ärzte-Direktoren Beteiligungen an den Kosten von Gesundheitsleistungen für seltene Indikationen bewilligen.

    Diese Leistungen müssen darüber hinaus jede der folgenden Bedingungen erfüllen:

    a) Die Leistung ist teuer.

    b) Die Leistung weist einen wissenschaftlichen Wert und eine Wirksamkeit auf, die von den massgebenden medizinischen Instanzen weitgehend anerkannt werden und das Versuchsstadium überschritten haben.

    c) Die Leistung wird zur Behandlung eines Leidens angewendet, das lebenswichtige Funktionen des Begünstigten beeinträchtigt.

    d) Im Rahmen der Gesundheitspflegepflichtversicherung gibt es keine annehmbare Alternative auf sozial-medizinischer Ebene in Bezug auf Diagnose oder Therapie.

    e) Die Leistungen werden von einem Facharzt verschrieben, der auf die Behandlung des betreffenden Leidens spezialisiert ist und der ermächtigt ist, in Belgien die Heilkunde auszuüben.

    Die Tatsache, dass die beantragte Leistung nicht im Rahmen der Gesundheitspflegepflichtversicherung erstattet wird oder zumindest nicht für die Indikation, aufgrund deren der Antrag gerechtfertigt wird, obwohl dies für andere Indikationen der Fall sein könnte, stellt an und für sich keinen Hinweis auf eine seltene Indikation dar.

    Art. 25ter - § 1 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren kann Begünstigten, die an einem seltenen Leiden erkrankt sind, eine Beteiligung an den Kosten der Gesundheitsleistungen bewilligen.

    Diese Leistung muss jede der folgenden Bedingungen erfüllen:

    a) Die Leistung ist teuer.

    b) Die Leistung wird von den massgebenden medizinischen Instanzen mit entsprechender Begründung als spezifische physiopathologische Vorgehensweise gegen das seltene Leiden bestimmt.

    c) Die Leistung wird zur Behandlung eines Leidens angewendet, das lebenswichtige Funktionen des Begünstigten beeinträchtigt.

    d) Im Rahmen der Gesundheitspflegepflichtversicherung gibt es keine therapeutische Alternative.

    e) Die Leistungen werden von einem Facharzt verschrieben, der auf die Behandlung des betreffenden Leidens spezialisiert ist und der ermächtigt ist, in Belgien die Heilkunde auszuüben.

    Im Rahmen des Besonderen Solidaritätsfonds kann nicht von den Beschlüssen des in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die Erstattung von Arzneimitteln für seltene Leiden erwähnten Ärztekollegiums für Arzneimittel für seltene Leiden abgewichen werden.

    § 2 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren kann Begünstigten, die an einem seltenen Leiden erkrankt sind, das andauernde und komplexe Pflegeleistungen erfordert, eine Beteiligung an den entstandenen Kosten bewilligen.

    Eine Beteiligung an den Kosten dieser Pflegeleistungen kann bewilligt werden, wenn die Pflegeleistungen jede der folgenden Bedingungen erfüllen:

    a) Die Pflegeleistungen sind in ihrer Gesamtheit teuer.

    b) Die Pflegeleistungen dienen zur Behandlung einer Störung der lebenswichtigen Funktionen des Betreffenden, die eine direkte und spezifische Folge des seltenen Leidens ist.

    c) Im Rahmen der Gesundheitspflegepflichtversicherung gibt es keine therapeutische Alternative.

    d) Die komplexen Pflegeleistungen werden im Rahmen eines Therapieschemas von einem Facharzt verschrieben, der auf die Behandlung des betreffenden Leidens spezialisiert ist und der ermächtigt ist, in Belgien die Heilkunde auszuüben.

    Das Kollegium der Ärzte-Direktoren bestimmt die Leistungen, die die oben erwähnten Bedingungen erfüllen.

    Art. 25quater - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren kann während eines begrenzten Zeitraums Beteiligungen an den Kosten von medizinischen Hilfsmitteln und Leistungen bewilligen - Arzneimittel ausgenommen -, die innovative Medizintechniken sind.

    Diese medizinischen Hilfsmittel und Leistungen müssen jede der folgenden Bedingungen erfüllen:

    a) Die medizinischen Hilfsmittel und Leistungen sind teuer.

    b) Die medizinischen Hilfsmittel und Leistungen sind selten.

    c) Die medizinischen Hilfsmittel und Leistungen werden von den massgebenden medizinischen Instanzen mit entsprechender Begründung als die angezeigte Methode zur Behandlung einer Beeinträchtigung der lebenswichtigen Funktionen des Begünstigten bestimmt und haben das Versuchsstadium überschritten.

    d) Laut einer Kosten/Nutzen-Evaluation haben die Leistungen einen bedeutenden und nachgewiesenen Mehrwert.

    e) Die Leistungen werden von einem Facharzt verschrieben, der auf die Behandlung des betreffenden Leidens spezialisiert ist und der ermächtigt ist, in Belgien die Heilkunde auszuüben.

    f) Der zuständige Fachrat ist mit einem Antrag auf Evaluation des medizinischen Mehrwertes und/oder auf Beteiligung der Pflichtversicherung an den Kosten dieser Leistungen befasst worden.

    Auf Vorschlag des Kollegiums der Ärzte-Direktoren erstellt der Versicherungsausschuss eine erschöpfende Liste der in Absatz 1 erwähnten Leistungen und medizinischen Hilfsmittel, für die während eines begrenzten Zeitraums von höchstens einem Jahr eine Beteiligung bewilligt werden kann. Dieser Zeitraum kann einmal erneuert werden und der Ausschuss muss diesen Beschluss mit Gründen versehen.

    Art. 25quinquies - § 1 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren bewilligt unter den in vorliegendem Artikel festgelegten Bedingungen die Übernahme der gesamten Mehrkosten für die medizinische Behandlung chronisch kranker Kinder, die jünger als 19 Jahre alt sind, sobald sich diese Kosten auf mindestens 650 Euro belaufen.

    Diese Beteiligung wird für alle Kalenderjahre, in denen sich die Mehrkosten auf mindestens 650 Euro belaufen, und für das erste darauffolgende Kalenderjahr, in dem der Betrag nicht erreicht wird, bewilligt.

    Diese Beteiligung wird erneut erworben für das Kalenderjahr, in dem die zu berücksichtigenden Mehrkosten wieder 650 Euro erreichen.

    Unter chronisch krankem Kind ist ein Kind zu verstehen, das an einer der folgenden Erkrankungen leidet:

    - Krebs,

    - Niereninsuffizienz in chronischer Behandlung durch Peritoneal- oder Hämodialyse,

    - einer anderen lebensbedrohlichen Krankheit, die eine andauernde Behandlung von mindestens sechs Monaten oder eine repetitive Behandlung derselben Dauer erfordert.

    § 2 - Die Mehrkosten beziehen sich auf Gesundheitsleistungen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllen:

    a) Die Leistungen weisen einen...

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