26 NOVEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 avril 2001 modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 avril 2001 modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 avril 2001 modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 novembre 2001.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

A. DUQUESNE

Annexe

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN

4. APRIL 2001 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit wird wie folgt abgeändert:

1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:

1. Produkt: jedes Sachgut, das für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn es nicht spezifisch für sie bestimmt ist, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist und ob es entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Verbraucher geliefert oder bereitgestellt wird.

Einzige Ausnahme sind Produkte, die für gewerbsmässige Zwecke bestimmt sind, deren Etikettierung diese gewerbsmässige Nutzung angibt und die in individuellen Verbrauchern zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht erhältlich sind.

Installierungen, das heisst der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet werden, dass sie zusammen funktionieren können, sind ebenfalls betroffen.

Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, oder Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant die von ihm belieferte Person unmissverständlich davon in Kenntnis setzt, sind jedoch nicht betroffen,

.

2. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:

2. Dienst: die Bereitstellung eines Produkts an Verbraucher und die Verwendung eines Produkts, von dem für den Verbraucher Risiken ausgehen, durch einen Dienstleistungserbringer,

.

3. In Absatz 1 Nr. 3 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "der Absatzkette" und den Wörtern "soweit ihre Tätigkeit" die Wörter "oder der Dienstleistungserbringung" eingefügt.

4. In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "der Absatzkette" und den Wörtern "dessen Tätigkeit" die Wörter "oder der Dienstleistungserbringung" eingefügt und werden die Wörter "oder des Dienstes" gestrichen.

5. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

6. Gefahr: den Produkten inhärente Eigenschaft, durch die Menschen, Tieren und/oder der Umwelt Schaden zugefügt werden könnte,

7. Risiko: die Möglichkeit, dass die Verwendung oder das Vorhandensein eines gefährlichen Produkts einen Schaden zur Folge hat. Risikofaktoren sind Umgebungsfaktoren und personenbedingte Faktoren, die die Möglichkeit oder die Schwere des Schadens beeinflussen,

8. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz der Verbrauchersicherheit gehört.

6. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:

Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt die Anwendung von Artikel 1382 und folgenden des Zivilgesetzbuches nicht.

Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

Art. 4 - § 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der Gesundheit des Verbrauchers gemäss Artikel 2 kann der König auf Vorschlag des Ministers für eine Produkt- oder Dienstkategorie die Bedingungen, unter denen Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf und/oder Gebrauchsweise verboten beziehungsweise geregelt sind, und die einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bestimmen.

Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Artikels vorschlägt, zieht er die Kommission für Verbrauchersicherheit zu Rate und legt die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei Monate betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. In diesem Fall hört der Minister oder sein Beauftragter die Hersteller und/oder eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors der betreffenden Produkte oder Dienste vorher an.

§ 2 - Der Minister kann ein Produkt, das eine gefährliche Eigenschaft aufweist, aus dem Verkehr ziehen oder Dienste, von denen ein Risiko ausgeht, verbieten, wenn festgestellt wird, dass ein oder mehrere Elemente des betreffenden Produkts der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen. Der Minister oder sein Beauftragter zieht vorher den Hersteller des betreffenden Produkts oder den betreffenden Dienstleistungserbringer zu Rate und informiert ihn spätestens fünfzehn Tage, nachdem die Massnahmen getroffen worden sind, über seinen Beschluss.

§ 3 - Folgende Massnahmen können ebenfalls in einem Erlass zur Ausführung von § 1 oder § 2 angeordnet werden:

- Rücknahme vom Markt, Rücknahme zwecks Veränderung, vollständige beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch der betreffenden Produkte und Vernichtung dieser Produkte, wenn dies das einzige Mittel ist, das Risiko abzuwehren,

- Einstellung oder Regelung von Diensten,

- Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher.

§ 4...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT