16 OCTOBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 mai 1999 relative au transport de choses par route

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 mai 1999 relative au transport de choses par route, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 mai 1999 relative au transport de choses par route.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 16 octobre 2000.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe

MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR

  1. MAI 1999. - Gesetz über den Güterkraftverkehr

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:

    TITEL I - Allgemeines

    KAPITEL I - Einleitende Bestimmung und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter:

  2. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Güterkraftverkehr gehört;

  3. « Güterkraftverkehr für eigene Rechnung »: jede Güterbeförderung im Strassenverkehr, insofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

    1. die beförderten Güter, mit Anhänger beförderte Güter einbegriffen, müssen Eigentum des das Kraftfahrzeug benutzenden Unternehmens sein oder von diesem Unternehmen gekauft, verkauft, gemietet oder vermietet, in den Handel gebracht, erzeugt, gewonnen, verarbeitet oder repariert worden sein;

    2. die beförderten Güter, mit Anhänger beförderte Güter einbegriffen, müssen zu dem das Kraftfahrzeug benutzenden Unternehmen gebracht werden, ab diesem Unternehmen versandt oder entweder innerhalb dieses Unternehmens oder, für dessen eigenen Bedarf, ausserhalb dieses Unternehmens verbracht werden;

    3. die für diese Beförderung benutzten Kraftfahrzeuge müssen Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm gemietet oder geleast worden sein;

    4. die Beförderung darf im Rahmen der Gesamtheit der Tätigkeiten des Unternehmens nur eine Hilfstätigkeit sein;

  4. « Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter »: jede nicht in Nr. 2 erwähnte Güterbeförderung im Strassenverkehr;

  5. « gewerblicher Güterkraftverkehr »: den Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter mittels Gegenleistung in Form irgendeines direkten oder indirekten Vorteils in bar oder in natura; das Vermieten eines Kraftfahrzeugs mit Führer wird dem gewerblichen Güterkraftverkehr gleichgesetzt;

  6. « Strassenkabotage »: jede in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit, die von einem Unternehmen, das keinen Betriebssitz in Belgien hat, durchgeführt wird, wenn Verlade- und Entladeplatz der beförderten Güter sich beide auf belgischem Staatsgebiet befinden;

  7. « Kraftfahrzeug »: jedes mit einem Motor ausgestattete Beförderungsmittel zu Lande, das dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen, mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge, der Kleinkrafträder, der Motorräder, der drei- und vierrädrigen Fahrzeuge mit Motor, so wie sie im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung definiert sind;

  8. « Anhänger »: jedes Beförderungsmittel zu Lande mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge, das dazu bestimmt ist, durch ein Kraftfahrzeug gezogen zu werden;

  9. « Fahrzeug »: alle in den Nummern 6 und 7 erwähnten Beförderungsmittel;

  10. « Zug miteinander verbundener Fahrzeuge »: jede Gruppe miteinander verbundener Fahrzeuge, die durch ein und dieselbe Kraft in Bewegung gesetzt wird;

  11. « Unternehmen »: jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, jede Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie jedes der öffentlichen Behörde unterstehende Organ, unabhängig davon, ob es über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;

  12. « Betriebssitz »: feste Niederlassung, wo die Leitung der in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten des Unternehmens tatsächlich erfolgt, wo die diese Tätigkeiten betreffenden Dokumente ständig aufbewahrt werden und wo das Unternehmen durch eine Person vertreten ist, die ermächtigt ist, Dritten gegenüber in seinem Namen Verpflichtungen einzugehen;

  13. « Sendung »: ein oder mehrere Güter, die an einer oder mehreren Stellen für ein und denselben Auftraggeber verladen werden, um in einer einzigen Fahrt mit einem einzigen Kraftfahrzeug oder einem einzigen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge für ein und denselben Empfänger zu einem oder mehreren Entladeplätzen befördert zu werden.

  14. « Spediteur »: jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen Vergütung verpflichtet, eine Güterbeförderung vorzunehmen, und diese Beförderung in eigenem Namen von Dritten durchführen lässt;

  15. « Abfertigungsspediteur »: jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen Vergütung verpflichtet, in eigenem Namen aber für Rechnung ihres Auftraggebers Güter transportieren zu lassen und eine oder mehrere mit der Beförderung verbundene Verrichtungen wie Empfang, Übergabe an dritte Verkehrsunternehmer, Zwischenlagerung, Versicherung und zollamtliche Abfertigung durchzuführen oder durchführen zu lassen.

    KAPITEL II - Anwendungsbereich

    Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf:

  16. jeden gewerblichen Güterkraftverkehr mit einem Fahrzeug oder einem Zug miteinander verbundener Fahrzeuge;

  17. jede Leerfahrt eines Fahrzeugs oder eines Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge im Strassenverkehr in Zusammenhang mit einer in Nr. 1 erwähnten Beförderung;

  18. den Güterkraftverkehr für eigene Rechnung mit einem Fahrzeug oder einem Zug miteinander verbundener Fahrzeuge, in den in Artikel 22 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) bestimmten Fällen.

    Art. 4 - Der König bestimmt, welcher Güterkraftverkehr wegen seiner geringen Auswirkung auf den Verkehrsmarkt, wegen des geringen Gewichts des Fahrzeugs, der Art der beförderten Güter oder der Kürze der zurückgelegten Strecke nicht unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse fällt.

    KAPITEL III - Grundsätze

    Art. 5 - § 1 - Ein Unternehmen, das einen Betriebssitz in Belgien hat, darf eine in Artikel 3 Nr. 1 und Nr. 2 erwähnte Tätigkeit nicht verrichten, wenn:

  19. es nicht Inhaber des Originals einer der in den Artikeln 15 und 16 erwähnten Verkehrslizenzen ist;

  20. in dem dafür benutzten Kraftfahrzeug keine vom Minister oder von seinem Beauftragten beglaubigte Abschrift einer der in den Artikeln 15 und 16 erwähnten Verkehrslizenzen mitgeführt wird.

    § 2 - Die in den Artikeln 15 und 16 erwähnten Verkehrslizenzen werden einem Unternehmen, das einen Betriebssitz in Belgien hat und die in Titel II erwähnten Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und die Ausübung des Berufs erfüllt, vom Minister oder von seinem Beauftragten erteilt; diese Verkehrslizenzen werden vom Minister oder von seinem Beauftragten verweigert oder entzogen, wenn das Unternehmen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt.

    Art. 6 - Ein Unternehmen, das keinen Betriebssitz in Belgien hat, darf eine in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit nicht auf belgischem Staatsgebiet verrichten, wenn in dem dafür benutzten Kraftfahrzeug, je nach Fall, eine beglaubigte Abschrift der in Artikel 19 erwähnten Lizenz für innergemeinschaftlichen Verkehr oder das Original einer der in den Artikeln 20 und 21 erwähnten Verkehrslizenzen nicht mitgeführt wird.

    TITEL II - Zugang zum Beruf und Ausübung des Berufs

    KAPITEL I - Voraussetzungen

    Art. 7 - Jedes Unternehmen, das Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erlangen möchte oder diesen Beruf ausübt, muss die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Voraussetzungen in bezug auf die Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung und die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllen.

    KAPITEL II - Zuverlässigkeit

    Art. 8 - § 1 - Ist das Unternehmen eine natürliche Person, erfüllt es die Voraussetzung der Zuverlässigkeit, wenn

  21. weder gegen diese natürliche Person noch gegen die Personen, die eventuell von ihr bestimmt worden sind, um die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten des Unternehmens zu leiten, in Belgien oder im Ausland eine rechtskräftig gewordene schwere strafrechtliche Verurteilung ergangen ist;

  22. gegen keine der in Nr. 1 erwähnten Personen in Belgien oder im Ausland eine rechtskräftig gewordene schwere strafrechtliche Verurteilung ergangen ist wegen Verstössen gegen die Vorschriften:

    1. in bezug auf die Sicherheit der Fahrzeuge und in bezug auf die Gewichte und Abmessungen dieser Fahrzeuge;

    2. in bezug auf den Schutz der Umwelt vor verschiedenen Verschmutzungen, die auf die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers zurückzuführen sind;

    3. der Strassenverkehrspolizei;

    4. in bezug auf die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrzeugführer und die Benutzung des Tachographen;

    5. in bezug auf den gewerblichen Güterkraftverkehr;

    6. in bezug auf die im Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen;

    7. in bezug auf die Haftpflichtversicherung in Sachen Kraftfahrzeuge;

    8. in bezug auf die Akzisensteuer auf Mineralöle;

  23. dieser natürlichen Person aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, nicht verboten worden ist, eine kommerzielle Tätigkeit auszuüben.

    § 2 - Ist das Unternehmen keine natürliche Person, erfüllt es die Voraussetzung der Zuverlässigkeit, wenn gegen keine der mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens beauftragten...

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