18 MARS 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à 18 mars 2002.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

  1. DUQUESNE

    Annexe

    MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR

    23. JULI 2001 - Ministerieller Erlass über die Zulassung von Fahrzeugen

    Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens,

    Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, insbesondere der Artikel 18 und 21;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14;

    Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1967 zur Festlegung des Musters der Zulassungskennzeichen und Zulassungsbescheinigungen sowie der vorzulegenden Bescheinigungen, um die Zulassung für ein Motorfahrzeug zu erhalten;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2000;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. Dezember 2000;

    Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

    Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. Dezember 2000 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von einem Monat;

    Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

    Erlässt:

    KAPITEL I - Befugnisübertragungen

    Artikel 1 - Für die Ausführung von Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird dem Generaldirektor der Verwaltung des Strassenverkehrs Vollmacht erteilt.

    KAPITEL II - Die Zulassungsbescheinigung

    Art. 2 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung ist 101 mm hoch und 332 mm breit oder, in gefalteter Form, 101 mm hoch und 166 mm breit. Sie ist überwiegend pastellrosa, mit einem Wasserzeichen versehen, beidseitig bedruckt und kann an der rechten und linken Seite zusätzlich mit einem Lochrand versehen sein.

    Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weist die Zulassungsbescheinigung ein spezifisches Hintergrundschriftbild sowie einen spezifischen Sicherheitsdruck auf.

    Dieses Hintergrundschriftbild ist auf der Vorderseite im Irisdruck mit lila und graublauen Farbschattierungen gedruckt; auf der Rückseite hat es einen blauen Farbton.

    Der gewöhnliche schwarze Aufdruck umfasst:

    1. auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung:

    1. den Vermerk "ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG D.I.V.",

    2. das Ausstellungsdatum, dem je nach Fall die Wörter "ORIGINAL VOM", "DUPLIKAT VOM" oder "ABSCHRIFT VOM" vorangehen,

    3. die Angabe der Behörde, die für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung zuständig ist, sowie Name und Adresse des Absenders,

    4. falls vorhanden, die Angaben von Artikel 7 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 10, 11, 13, 14, 19 bis 21, 23, 30, 34 und 35 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen sowie die Nummer, die dem Inhaber der Zulassungsbescheinigung von der Direktion für Zulassungen zugeteilt wurde,

    5. wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person ist: die Angaben von Artikel 8 Nr. 1 bis 3 desselben Königlichen Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums; wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Angaben von Artikel 9 Nr. 1 bis 4 desselben Königlichen Erlasses,

    6. gegebenenfalls die bei der Gemeindeverwaltung gemeldeten Adressenänderungen,

    7. eine Sicherheitsnummer,

    8. der Direktion für Zulassungen eigene spezifische Kodes,

    9. im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung von den Steuerlasten,

    10. im Falle einer Abschrift der Zulassungsbescheinigung: einen spezifischen Vermerk in Bezug auf die Vermietung des Fahrzeugs,

      2. auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung:

    11. den Vermerk "ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG",

    12. gegebenenfalls Vermerke in Bezug auf die technischen Merkmale des Fahrzeugs, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, angebracht werden, sowie Stempel und Kontrolldatum, die diese Dienste anbringen,

    13. die Inventarnummer der Zulassungsbescheinigung,

    14. den vollständigen Namen in den drei Landessprachen sowie das Unterscheidungszeichen, das das Königreich Belgien angibt,

    15. allgemeine Auskünfte in den drei Landessprachen, die für den Inhaber der Zulassungsbescheinigung und für die Zollbehörden bestimmt sind.

      § 2 - Die Zulassungsbescheinigung, die für eine "Probefahrt"- oder "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, hat dieselben Eigenschaften wie die in § 1 erwähnte...

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