9 NOVEMBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention et de deux lois modifiant la loi du 28 mars 1984 précitée

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande de

- la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention,

- la loi du 9 mars 1995 modifiant la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention, en ce qui concerne la représentation devant l'Office de la Propriété industrielle,

- la loi du 28 janvier 1997 adaptant la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention à l'Accord sur les aspects des droits de propriété intellectuelle touchant au commerce (ADPIC) annexe à l'Accord instituant l'Organisation mondiale du commerce,

établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande de :

- la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention;

- la loi du 9 mars 1995 modifiant la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention, en ce qui concerne la représentation devant l'Office de la Propriété industrielle;

- la loi du 28 janvier 1997 adaptant la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention à l'Accord sur les aspects des droits de propriété intellectuelle touchant au commerce (ADPIC) annexe à l'Accord instituant l'Organisation mondiale du commerce.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 9 novembre 1998.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 1 - Annexe 1

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN

28. MÄRZ 1984 - Gesetz über die Erfindungspatente

BALDUIN, König der Belgier

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

- Pariser Übereinkunft: die Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums, die am 20. März 1883 in Paris unterzeichnet und durch das Gesetz vom 5. Juli 1884 gebilligt worden ist, einschliesslich jeder von Belgien ratifizierten Revisionsakte,

- Zusammenarbeitsvertrag: den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, der am 19. Juni 1970 in Washington abgeschlossen und durch das Gesetz vom 8. Juli 1977 gebilligt worden ist,

- Europäisches Patentübereinkommen: das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, das am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossen und durch das Gesetz vom 8. Juli 1977 gebilligt worden ist,

- Gesetz vom 10. Januar 1955: das Gesetz über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen,

- Gesetz vom 4. August 1955: das Gesetz über die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie,

- Europäisches Patentamt: das durch das Europäische Patentübereinkommen eingesetzte Europäische Patentamt,

- Minister: den für das gewerbliche Eigentum zuständigen Minister,

- Amt: das Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten und, für die Anwendung der Artikel 55 bis 59, 61, 66 und 69, ausserdem die öffentlichen Dienste, die vom König in Anwendung von Artikel 14 bestimmt sind,

- Register: das Register der Erfindungspatente,

- Sammlung: die Sammlung der Erfindungspatente.

§ 2 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Bestimmungen einer Übereinkunft, eines Vertrags oder eines Übereinkommens, die in Belgien anwendbar sind.

KAPITEL II - Erfindungspatent

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 - Unter den Bedingungen und in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes wird unter dem Namen « Erfindungspatent », nachstehend Patent genannt, ein ausschliessliches und zeitweiliges Nutzungsrecht für jede Erfindung erteilt, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist.

Art. 3 - § 1 - Als Erfindungen im Sinne von Artikel 2 werden insbesondere nicht angesehen:

1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,

2. ästhetische Formschöpfungen,

3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen,

4. die Wiedergabe von Informationen.

§ 2 - Die Bestimmungen von § 1 stehen der Patentfähigkeit der in diesen Bestimmungen genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die Patentanmeldung oder das Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.

Art. 4 - § 1 - Der durch vorliegendes Gesetz vorgesehene Schutz erstreckt sich nicht auf:

1. pflanzliche Zuchtprodukte von Sorten und Rassen, die unter die durch das Gesetz vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten eingesetzte Schutzregelung fallen,

2. Tierarten,

3. im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.

Die vorliegende Bestimmung ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.

§ 2 - Patente werden nicht erteilt für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde; ein solcher Verstoss kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung verboten ist.

Art. 5 - § 1 - Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

§ 2 - Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

§ 3 - Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt der belgischen Patentanmeldungen und der europäischen oder internationalen Patentanmeldungen, in denen Belgien als Bestimmungsstaat benannt ist, deren Anmeldetag vor dem in § 2 erwähnten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden sind.

§ 4 - Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Paragraphen 1 bis 3 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in Artikel 7 § 2 erwähnten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

§ 5 - Eine Offenbarung der Erfindung bleibt für die Feststellung des Standes der Technik ausser Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:

  1. auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder

  2. auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat, wenn der Anmelder bei Einreichung der Patentanmeldung angibt, dass die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist, und innerhalb der Frist und unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden, eine entsprechende Bescheinigung einreicht.

    Art. 6 - Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die in Artikel 5 § 3 erwähnten Unterlagen werden bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

    Art. 7 - § 1 - Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

    § 2 - Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne von § 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.

    Abschnitt 2 - Recht auf Erhalt eines Erfindungspatents

    Art. 8 - Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu.

    Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das Patent demjenigen zu, dessen Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat.

    Im Verfahren vor dem Amt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das Patent geltend zu machen.

    Art. 9 - § 1 - Ist entweder für eine Erfindung, die dem Erfinder oder seinen Rechtsnachfolgern entwendet worden ist, oder unter Verstoss gegen eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung ein Patent beantragt worden, kann die geschädigte Person unbeschadet aller anderen Rechte oder Klagen verlangen, dass die Anmeldung oder das erteilte Patent ihr übertragen wird.

    § 2 - Hat die geschädigte Person nur Anspruch auf einen Teil der Anmeldung oder des erteilten Patents, kann sie gemäss § 1 verlangen, dass die Anmeldung oder das erteilte Patent ihr als Mitinhaber übertragen wird.

    § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Ansprüche müssen spätestens zwei Jahre nach Patenterteilung geltend gemacht werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn der Patentinhaber zum Zeitpunkt der Patenterteilung oder des Patenterwerbs wusste, dass er keinen Anspruch auf das Patent hatte.

    § 4 - Die Einreichung einer Klage wird in das Register eingetragen. Der rechtskräftig gewordene Beschluss über die Klage oder jede andere Beendigung des Verfahrens wird ebenfalls eingetragen. Diese Eintragungen erfolgen auf Antrag des Klägers oder jedes Interessehabenden auf Betreiben des Greffiers des Rechtsprechungsorgans, bei dem die Sache anhängig gemacht worden ist.

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