3 MARS 2011. - Arrêté royal mettant en oeuvre l'évolution des structures de contrôle du secteur financier. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 89 à 91, 95 à 100, 197, 256 à 258, 297, 298, 304 à 327, 331, 344 et 351 de l'arrêté royal du 3 mars 2011 mettant en oeuvre l'évolution des structures de contrôle du secteur financier (Moniteur belge du 9 mars 2011, add. du 29 mars 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

  1. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor

    (...)

    KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände

    Art. 89 - In Artikel 52 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt:

    "Das Kontrollamt schliesst mit der CBFA und der Belgischen Nationalbank, was ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche betrifft, Zusammenarbeitsabkommen über den Inhalt der von den in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit angewandten Zusatzkrankenversicherung.

    Durch die Zusammenarbeitsabkommen werden unter anderem der Informationsaustausch und die einheitliche Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften geregelt."

    Art. 90 - Artikel 55 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2010, wird wie folgt ersetzt:

    "Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der für die Versicherungen zuständige Minister können darüber hinaus gemeinsam auf Vorschlag der CBFA einen Beobachter dieser Einrichtung sowie auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank einen Beobachter dieser Einrichtung bestimmen für die in Artikel 52 Absatz 1 Nr. 11 und 12 erwähnten Angelegenheiten."

    Art. 91 - In Artikel 59 Absatz 2 Nr. 9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden zwischen den Wörtern "der CBFA" und den Wörtern "vertrauliche Informationen" die Wörter "und der Belgischen Nationalbank" eingefügt.

    (...)

    KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit

    Art. 95 - Artikel 75 § 6 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:

  2. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

    "Es wird davon ausgegangen, dass Kreditinstitute, die gemäss dem Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute der Kontrolle der Belgischen Nationalbank unterliegen, die in § 1, § 3 Nr. 1 bis 1ter und 3 und § 5 erwähnten Bedingungen erfüllen."

  3. In Absatz 2 werden die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" durch die Wörter "Belgischen Nationalbank" ersetzt.

    Art. 96 - In Artikel 75bis § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, werden die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" und die Wörter "Kommission für das Bank- und Finanzwesen" durch die entsprechende Form der Wörter "Belgische Nationalbank" ersetzt.

    KAPITEL 7 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992

    Art. 97 - In Artikel 21 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "auf Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" durch die Wörter "auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank und der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -" ersetzt.

    Art. 98 - In Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007, werden die Wörter "bei einer Bank, einem öffentlichen Kreditinstitut, einer Börsengesellschaft oder einer Sparkasse, die der Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen unterliegt" durch die Wörter "bei einem Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft, die der Kontrolle der Belgischen Nationalbank unterliegt" ersetzt.

    KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

    Art. 99 - Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum...

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