13 JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 février 2005 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 février 2005 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 février 2005 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 13 juin 2005.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

P. DEWAEL

Annexe

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

23. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen abzuändern, um zu gewährleisten, dass die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente, die durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 bereits teilweise in Kraft gesetzt worden ist, vervollständigt werden kann, um somit die Zulassung von Fahrzeugen aus dem Ausland, die nicht über Teil II einer mehrteiligen Zulassungsbescheinigung verfügen, zu ermöglichen. Ausserdem ist diese Richtlinie 1999/37/EG, was die Anhänge betrifft, durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003, in der die Möglichkeit vorgesehen wird, Zulassungsdokumente in Form einer Chipkarte statt in Form von Papierdokumenten auszustellen, abgeändert worden.

Diese Möglichkeit sollte daher in den Text des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 aufgenommen werden.

Andere Abänderungen von Artikeln des vorerwähnten Erlasses werden eingeführt, um unter Berücksichtigung der Entwicklung im Verordnungs- und Rechtsprechungsbereich auf bestimmte praktische Fälle einzugehen.

Untersuchung des Erlassentwurfs

Artikel 1: Die Abschaffung des Handwerksregisters einerseits und die Schaffung der Zentralen Datenbank der Unternehmen andererseits rechtfertigen diesen Artikel.

Ausserdem wird die Eintragung im Handelsregister als natürliche Person für Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit nicht länger als Bedingung für einen Wohnort in Belgien festgehalten, wie erwähnt in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, da bei der Zulassung eines Fahrzeugs eine Verwechslung zwischen der inzwischen von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilten Unternehmensnummer und der einer natürlichen Person zugeteilten Eintragungsnummer im Nationalregister entstehen könnte.

Artikel 2: Die praktische Anwendung von Artikel 3 § 2 desselben Erlasses zusammen mit der Notwendigkeit, die Grundsätze des Vertrags bestmöglich zu erfassen, rechtfertigt - unter Berücksichtigung des Fehlens einer Richtlinie in Sachen Zulassung und der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-451/99 Cura Anlagen GmbH - das Anbringen einiger näheren Angaben in Artikel 3 § 2. Die im Text angebrachten Anpassungen sind vorab mit den Beamten der Generaldirektion Binnenmarkt der Europäischen Kommission Ende Januar 2004 besprochen worden.

In Artikel 3 § 2 Nr. 1 ist die Frist von 48 Stunden, die - darauf sei hingewiesen - keine Frist ist, bei deren Ablauf die Zulassung Pflicht wird, anfechtbar. Die Dienste der Kommission empfehlen eine nicht erneuerbare Frist von 6 Monaten, abgeschlossen mit einem ausländischen gewerbsmässigen Dienstleistungsbetrieb. Der unterzeichnete und datierte Mietvertrag ist im Fahrzeug mitzuführen.

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