1er JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1999 concernant l'agrément de services externes pour les contrôles techniques sur le lieu de travail

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1999 concernant l'agrément de services externes pour les contrôles techniques sur le lieu de travail, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1999 concernant l'agrément de services externes pour les contrôles techniques sur le lieu de travail.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er juin 2005.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

P. DEWAEL

Annexe

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT

29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass über die Zulassung externer Dienste

für technische Überwachung am Arbeitsplatz

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 40 § 2 und § 3 Absatz 1;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Titels V Kapitel I, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1962 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Juni 1965, 1. August 1966, 15. Januar 1969, 1. Juli 1971, 15. Februar 1978 und 2. Juni 1982;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1992 zur Schaffung eines Systems für die Akkreditierung von Versuchslaboratorien und Prüfstellen und zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 23. Juni 1997;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Erlangung einer Zulassung als externer Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz durch vorliegenden Erlass von der Erlangung einer Akkreditierung gemäss den Normen der Reihe NBN-EN 45000 abhängt;

In der Erwägung, dass das neue Zulassungsverfahren auf objektiven Kriterien beruht und auf finanzieller und organisatorischer Ebene höhere Anforderungen an die Antragsteller stellt als das bisherige Verfahren;

In der Erwägung, dass vermieden werden muss, dass Dienste zur Zeit noch gemäss dem früheren Verfahren, das weniger Garantien bietet, zugelassen werden; dass die Dienste, die in Anwendung des neuen Erlasses zugelassen werden, folglich gegenüber Diensten, die gemäss dem früheren Verfahren zugelassen worden sind, ungleich behandelt werden; dass dadurch die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates gefährdet werden könnte und dass es folglich notwendig ist, unverzüglich Massnahmen zur Behebung dieser Situation zu treffen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Abschnitt I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf externe Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz.

Diese technische Überwachung bezieht sich insbesondere auf Untersuchungen und Prüfungen, die in Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen insbesondere in Bezug auf Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzmittel durchgeführt werden, um deren Konformität mit den Rechtsvorschriften und eventuelle Defekte, die einen Einfluss auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit haben könnten, festzustellen.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. Minister: Unseren Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Arbeit gehört,

2. Generalbeamtem: den Generaldirektor der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich oder seinen Beauftragten,

3. Verwaltung: die Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich,

4. externem Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz: eine in Artikel 40 § 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Einrichtung.

Art. 3 - § 1 - Die externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassen.

§ 2 - Nur die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassenen externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz dürfen die Bezeichnung « Vom Föderalministerium der Beschäftigung und der Arbeit zugelassener externer Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz » tragen.

§ 3 - Nur die gemäss den anwendbaren Normen der Reihe NBN-EN 45000 akkreditierten Prüfstellen können als externer Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz zugelassen werden.

Abschnitt II - Zulassungsbedingungen

Art. 4 - § 1 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz wird nach belgischem Recht als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen.

§ 2 - Die juristische Person hat folgenden Zweck:

1. Verwaltung des externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz,

2. Ausführung der Aufträge eines externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz, so wie sie durch das Gesetz und seine Ausführungserlasse bestimmt sind.

Die juristische Person kann kein externer Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, sein.

Die juristische Person kann technische Untersuchungen und Prüfungen durchführen, die in Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht von einem externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz durchgeführt werden müssen, vorausgesetzt, dass ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.

§ 3 - In Abweichung von § 1 kann der Minister nach günstiger Stellungnahme der in Artikel 24 erwähnten Überwachungskommission ebenfalls Einrichtungen des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der öffentlichen Einrichtungen, der Provinzen und der Gemeinden oder anderer Einrichtungen zulassen, die nicht unter der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen worden sind. Der Minister kann die Erlangung dieser Abweichung von Sonderbedingungen abhängig machen.

§ 4 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz führt eine Buchhaltung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen und seiner Ausführungserlasse.

Art. 5 - Innerhalb des externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz wird eine Person bestellt, die mit der Leitung und Verwaltung der Tätigkeiten, für die der externe...

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