18 AOUT 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2003 fixant certains éléments de la procédure à suivre par le service de l'Office des Etrangers chargé de l'examen des demandes d'asile sur la base de la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 août 2010 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2003 fixant certains éléments de la procédure à suivre par le service de l'Office des Etrangers chargé de l'examen des demandes d'asile sur la base de la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 3 septembre 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung bestimmter Verfahrenselemente, die vom Dienst des Ausländeramtes, der mit der Prüfung von Asylanträgen aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern beauftragt ist, eingehalten werden müssen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

vorliegender Königlicher Erlass dient in erster Linie dazu, den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2003 zur Festlegung bestimmter Verfahrenselemente, die vom Dienst des Ausländeramtes, der mit der Prüfung von Asylanträgen aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern beauftragt ist, eingehalten werden müssen, infolge der Reform des Asylverfahrens, die durch das Gesetz vom 15. September 2006 zur Abänderung der Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern eingeführt worden ist, anzupassen.

Durch diese Reform ist die Rolle des Ausländeramtes im Asylverfahren stark eingeschränkt worden. Die Unterscheidung zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit eines Asylantrags sowie die damit verbundenen Phasen für die verschiedenen Asylbehörden sind aufgehoben worden. Das Ausländeramt fasst somit keine inhaltlichen Beschlüsse über Asylanträge mehr. Seine Rolle beschränkt sich auf die administrative Unterstützung. Das Ausländeramt nimmt den Asylantrag gegen Empfangsbescheinigung entgegen, nimmt die Fingerabdrücke der Asylsuchenden ab, prüft, ob ein anderes Land für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist, legt die Verfahrenssprache fest, hält die Erklärungen des Ausländers in Bezug auf seine Identität, seine Herkunft und seine Reisewege fest und übergibt dem Ausländer einen Fragebogen, in dem er die Gründe, die ihn bewogen haben einen Asylantrag einzureichen, und die Möglichkeiten zur Rückkehr in das Land, aus dem er geflüchtet ist, darlegen soll. Ferner bleibt das Ausländeramt die zuständige Instanz, um einen Beschluss in Sachen Aufenthalt zu fassen, und kann, falls erforderlich, einen Beschluss zur Festhaltung des Ausländers fassen.

Nur wenn ein abgewiesener Asylsuchender einen neuen Asylantrag einreicht, muss das Ausländeramt prüfen, ob er neue Sachverhalte anführt, aus denen hervorgeht, dass - was ihn betrifft - ernsthafte Hinweise auf eine begründete Verfolgungsbefürchtung oder auf eine tatsächliche Gefahr ernsthaften Schaden zu erleiden bestehen, und kann einen Beschluss zur Verweigerung der Berücksichtigung des Asylantrags fassen.

Obwohl die Rolle des Ausländeramtes in Sachen Anhörung im Zuge des neuen Asylverfahrens stark verändert worden ist, werden die Verfahrensrechte und -garantien, die für die Asylsuchenden beim Ausländeramt bereits vorgesehen waren, durch den vorliegenden Königlichen Erlass beibehalten und sogar erweitert. Der vorliegende Königliche Erlass dient also hauptsächlich dazu, technische Anpassungen des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 vorzunehmen. Des Weiteren werden durch den vorliegenden Königlichen Erlass verschiedene Bestimmungen der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes umgesetzt.

Die Europäische Kommission hat vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen Belgien eine Klage wegen Vertragsverletzung aufgrund verspäteter und unvollständiger Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG eingereicht. Die Verabschiedung des vorliegenden Erlassentwurfs ist also dringend.

Kommentar zu den Artikeln

Artikel 1 enthält gemäss Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG und Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2005/85/EG die obligatorische Bezugnahme auf die Richtlinien, die durch den vorliegenden Königlichen Erlass teilweise umgesetzt werden.

In Artikel 2 ist eine technische Anpassung von Artikel 1/1 (umnummeriert) des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 vorgesehen. Die Begriffsbestimmung des Asylsuchenden wird aufgrund der Einführung des subsidiären Schutzstatus und der Begriffsbestimmung abgeändert, die in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes verwendet wird.

In den Artikeln 3 und 4 werden inhaltliche Anpassungen der Artikel 2 und 3 desselben Erlasses vorgenommen, damit sie den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/85/EG erwähnten Garantien entsprechen.

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/85/EG enthält die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle Asylsuchenden in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber zu informieren, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Sie werden ebenfalls über die Frist und die Möglichkeiten unterrichtet, die ihnen zur Einhaltung der Verpflichtung, die Angaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2004/83/EG vorzulegen, zur Verfügung stehen. Diese Informationen werden so rechtzeitig gegeben, dass die Asylsuchenden die in der vorliegenden Richtlinie garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 11 dieser Richtlinie genannten Verpflichtungen nachkommen können.

Artikel 2 des Königlichen Erlasses wird dahingehend angepasst, dass von nun an ausdrücklich vorgesehen ist, dass Asylsuchenden, wenn sie einen Antrag einreichen oder wenn sie sich in dem in Artikel 51/7 des Gesetzes vorgesehenen Fall beim zuständigen Dienst melden, eine allgemeine Informationsbroschüre in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

Artikel 3 Nr. 2 desselben Erlasses wird unter Berücksichtigung des neuen Instruments abgeändert, das im Rahmen der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Bearbeitung von Asylanträgen zuständig ist, verwendet wird; hierbei handelt es sich um die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ("Dublin II").

Artikel 3 Nr. 3 desselben Erlasses wird aufgrund der Einführung des subsidiären Schutzstatus abgeändert.

In Artikel 3 desselben Erlasses wird nach Nummer 7 eine Nummer 8 eingefügt, in der die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/85/EG erwähnte Verpflichtung des Asylsuchenden berücksichtigt wird, alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, die für die Prüfung seines Asylantrags sachdienlich sind, vorzulegen. Die betreffenden Unterlagen werden detailliert angegeben. Diese Auflistung entspricht den Anhaltspunkten, die der Asylsuchende gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 der vorerwähnten Richtlinie 2004/83/EG so schnell wie möglich zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz darlegen muss.

In Artikel 3 Nr. 9 desselben Erlasses ist von nun an ebenfalls vorgesehen, dass die allgemeine Informationsbroschüre Erläuterungen über die Möglichkeiten der Festhaltung während des Asylverfahrens enthalten muss.

In Artikel 3 Nr. 11 desselben Erlasses ist vorgesehen, dass die Kontaktinformationen des Vertreters in Belgien des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) in der Informationsbroschüre aufgeführt sind, damit der Asylsuchende gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/85/EG mit dem UNHCRH oder einer anderen im Auftrag des UNHCR aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätigen Organisation Verbindung aufnehmen kann.

In Artikel 5 ist...

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