3 JUIN 2010. - Arrêté ministériel déterminant les modalités relatives au conditionnement des billets dans des conteneurs dotés d'un système de neutralisation. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 3 juin 2010 déterminant les modalités relatives au conditionnement des billets dans des conteneurs dotés d'un système de neutralisation (Moniteur belge du 11 juin 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

  1. JUNI 2010 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern

Die Ministerin des Innern,

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge, insbesondere des Artikels 6ter, abgeändert durch Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 8. Juni 2007;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die äusserste Dringlichkeit durch die Notwendigkeit begründet ist, angesichts der neuen Feststellungen, dass die Anzahl Diebstähle von mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern zugenommen hat, und angesichts der Tatsache, dass die verwendeten Verpackungen das reibungslose Funktionieren dieser Neutralisierungssysteme verhindern; dass die Sicherheit der geschützten Werttransporte hierdurch gefährdet ist; dass die obligatorische Verwendung angemessener Verpackungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dringend notwendig ist,

Erlässt:

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter Königlichem Erlass geschützter Transport: den Königlichen Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge.

Art. 2 - Bei der Verpackung von Geldscheinen, die mithilfe von mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern transportiert werden, müssen die in Artikel 9 erwähnten Verpackungsprodukte verwendet werden.

Das Verpacken erfolgt gemäss der Verpackungsweise, den Verpackungsmassen und dem entsprechenden Inhalt, wie in der Tabelle in der Anlage erwähnt.

Art. 3 - Beim Transport von Geldscheinen in den in Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses geschützter Transport erwähnten...

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