30 JANVIER 2001. - Arrêté royal portant exécution du Code des sociétés. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la version coordonnÈe officieuse - au 1er septembre 2006 - en langue allemande de l'arrÍtÈ royal du 30 janvier 2001 portant exÈcution du code des sociÈtÈs (Moniteur belge du 6 fÈvrier 2001), tel qu'il a ÈtÈ modifiÈ successivement par :

-l'arrÍtÈ royal du 24 octobre 2001 adaptant la liste des mesures en faveur de l'emploi reprise dans le bilan social (Moniteur belge du 28 novembre 2001);

- l'arrÍtÈ royal du 11 dÈcembre 2001 modifiant l'arrÍtÈ royal du 30 janvier 2001 portant exÈcution du Code des sociÈtÈs (Moniteur belge du 20 dÈcembre 2001);

- l'arrÍtÈ royal du 4 avril 2003 relatif aux prestations qui mettent en cause l'indÈpendance du commissaire (Moniteur belge du 19 mai 2003);

- l'arrÍtÈ royal du 23 juin 2003 modifiant l'arrÍtÈ royal du 30 janvier 2001 portant exÈcution du Code des sociÈtÈs (Moniteur belge du 27 juin 2003);

- l'arrÍtÈ royal du 12 juillet 2004 modifiant l'arrÍtÈ royal du 30 janvier 2001 portant exÈcution du Code des sociÈtÈs (Moniteur belge du 22 juillet 2004);

- l'arrÍtÈ royal du 18 janvier 2005 relatif ‡ l'application des normes comptables internationales (Moniteur belge du 9 fÈvrier 2005);

- l'arrÍtÈ royal du 8 mars 2005 modifiant l'arrÍtÈ royal du 30 janvier 2001 portant exÈcution du Code des sociÈtÈs (Moniteur belge du 11 mars 2005);

- l'arrÍtÈ royal du 10 novembre 2005 modifiant l'arrÍtÈ royal du 30 janvier 2001 portant exÈcution du Code des sociÈtÈs (Moniteur belge du 2 dÈcembre 2005);

- l'arrÍtÈ royal du 5 avril 2006 modifiant l'arrÍtÈ royal du 30 janvier 2001 portant exÈcution du Code des sociÈtÈs (Moniteur belge du 12 avril 2006);

- l'arrÍtÈ royal du 1er mai 2006 modifiant l'arrÍtÈ royal du 30 janvier 2001 portant exÈcution du Code des sociÈtÈs (Moniteur belge du 4 mai 2006).

Cette version coordonnÈe officieuse en langue allemande a ÈtÈ Ètablie par le Service central de traduction allemande auprËs du Commissariat d'arrondissement adjoint ‡ Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ

30. JANUAR 2001 - Kˆniglicher Erlass zur Ausf¸hrung des Gesellschaftsgesetzbuches

BUCH I - Gr¸ndung und Offenlegungsformalit‰ten

Artikel 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 173 werden alle Urkunden, Ausz¸ge aus Urkunden, Protokolle und Unterlagen, deren Offenlegung durch das Gesellschaftsgesetzbuch, durch das Gesetz vom 12. Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 ¸ber die Schaffung einer europ‰ischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und durch die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 ¸ber das Statut der Europ‰ischen Gesellschaft (SE) vorgeschrieben ist, bei den Kanzleien der Handelsgerichte hinterlegt und zu den in Artikel 2 angef¸hrten Akten gelegt oder elektronisch hinterlegt in der Form und gem‰ss den Modalit‰ten, die vom Minister der Justiz festgelegt werden.]

[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)]

Art. 2 - [Bei der Kanzlei jedes Handelsgerichts werden die Akten gef¸hrt in Bezug auf:

1. belgische Handelsgesellschaften, die ihren Sitz im Bereich des Gerichts haben, und auf ausl‰ndische Handelsgesellschaften, die eine Zweigniederlassung im Bereich des Gerichts haben,

2. belgische zivilrechtliche Gesellschaften, die die Rechtsform einer Handelsgesellschaft angenommen haben und ihren Sitz im Bereich des Gerichts haben, und auf ausl‰ndische zivilrechtliche Gesellschaften, die die Rechtsform einer Handelsgesellschaft angenommen haben und eine Zweigniederlassung im Bereich des Gerichts haben,

3. europ‰ische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die ihren Sitz im Bereich des Gerichts haben, und auf europ‰ische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren Sitz sich in einem anderen Staat befindet und die eine Niederlassung im Bereich des Gerichts haben,

4. landwirtschaftliche Gesellschaften, die ihren Sitz im Bereich des Handelsgerichts haben,

[5. Europ‰ische Gesellschaften, die ihren Sitz im Bereich des Gerichts haben, und auf Europ‰ische Gesellschaften, deren Sitz sich in einem anderen Staat befindet und die eine Niederlassung im Bereich des Gerichts haben.]

Die Akten ausl‰ndischer Gesellschaften, die in Belgien im Sinne von Artikel 438 des Gesellschaftsgesetzbuches ˆffentlich zur Zeichnung auffordern wollen, ohne dort ¸ber eine Zweigniederlassung zu verf¸gen, werden bei der Kanzlei des Handelsgerichts Br¸ssel gef¸hrt.

Die Akten kˆnnen ganz oder teilweise elektronisch sein.]

[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003); Abs. 1 Nr. 5 eingef¸gt durch Art. 2 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)]

Art. 3 - 8 - [...]

[Art. 3 bis 8 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)]

Art. 9 - [ß 1 - Juristische Personen, die zum ersten Mal Urkunden, Ausz¸ge aus Urkunden, Protokolle oder Unterlagen hinterlegen, die zu den in Artikel 2 [Absatz 1] erw‰hnten Akten zu legen sind, werden vom beurkundenden Notar oder in dessen Ermangelung von der Kanzlei des Handelsgerichts in das Register der juristischen Personen der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.

Bei der Eintragung werden folgende Angaben vermerkt:

1. Name der juristischen Person, gegebenenfalls abgek¸rzter Name oder K¸rzel,

2. Rechtsform der juristischen Person, ausgeschrieben; f¸r eine Genossenschaft, genaue Angabe, ob ihre Haftung unbeschr‰nkt oder beschr‰nkt ist; in dem in Buch X des Gesellschaftsgesetzbuches beschriebenen Fall ist der Vermerk ´ mit sozialer Zielsetzung ª hinzuzuf¸gen,

3. Anschrift des Sitzes; falls er sich nicht in Belgien befindet, Anschrift des satzungsm‰ssigen Sitzes im Ausland und Anschrift einer Niederlassung nach Wahl in Belgien,

4. gegebenenfalls Betrag des Gesellschaftskapitals oder, wenn es sich um eine Genossenschaft oder eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital handelt, Mindestbetrag des Gesellschaftskapitals,

5. Datum des Errichtungsakts der juristischen Person,

6. Nummer eines Kontos, dessen Inhaber [die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft] bei einem in Belgien angesiedelten Kreditinstitut ist, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22. M‰rz 1993 ¸ber den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist,

7. genaue Identit‰t der Personen, die erm‰chtigt sind, die juristische Person zu verwalten und zu verpflichten oder sie aufzulˆsen,

8. gegebenenfalls genaue Identit‰t des Verwalters, des Direktors oder des Gesch‰ftsf¸hrers, der mit der t‰glichen Gesch‰ftsf¸hrung von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Genossenschaften, Privatgesellschaften mit beschr‰nkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften, einfachen Kommanditgesellschaften und europ‰ischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen mit kommerziellem Zweck beauftragt ist,

9. bei einer f¸r bestimmte Dauer gegr¸ndeten juristischen Person, Auflˆsungsdatum,

10. Ende des Gesch‰ftsjahres,

11. Datum der j‰hrlichen Generalversammlung,

[12. bei ‹bernahme der juristischen Person durch Fusion oder Aufspaltung, Name und Unternehmensnummer der ¸bernehmenden juristischen Personen,

13. bei Gr¸ndung infolge einer Fusion oder Aufspaltung juristischer Personen, Name und Unternehmensnummer der fusionierenden oder sich aufspaltenden juristischen Personen,

14. Datum der freiwilligen Auflˆsung,

15. Datum der Beendigung der Liquidation,

16. genaue Identit‰t des f¸r die T‰tigkeiten der Zweigniederlassung bestellten Vertreters der juristischen Person.]

Bei der Eintragung gibt der Greffier oder Notar die von der Zentralen Datenbank der Unternehmen erhaltene Unternehmensnummer und das Datum der Hinterlegung der Urkunde, des Auszugs aus der Urkunde, des Protokolls oder der Unterlage an.

ß 2 - Wenn eine der Angaben der Eintragung nicht mehr der tats‰chlichen Lage entspricht, muss die betreffende juristische Person im Monat nach ƒnderung ihrer Lage eine ƒnderung ihrer Eintragung beantragen.

Diese ƒnderung wird unter Angabe der Unternehmensnummer der juristischen Person mitgeteilt.

ß 3 - Erkl‰rungen zur Beantragung der Eintragung oder der ƒnderung der Eintragung werden anhand der Formulare I und II gemacht, deren Muster vorliegendem Buch beiliegen und die bei der Kanzlei der Handelsgerichte oder auf der Internetseite des Fˆderalen ÷ffentlichen Dienstes Justiz erh‰ltlich sind. Von Notaren vorgenommene Eintragungen oder ƒnderungen erfolgen elektronisch, gem‰ss den vom Minister der Justiz festgelegten Modalit‰ten.

Eintragungen oder ƒnderungen von Eintragungen werden von den Organen der juristischen Person, einem Sonderbevollm‰chtigten oder dem Notar datiert und unterzeichnet.

Eintragungen europ‰ischer wirtschaftlicher Interessenvereinigungen werden von ihren Mitgliedern, einem Sonderbevollm‰chtigten oder dem Notar unterzeichnet.]

[Art. 9 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003); ß 1 Abs. 1 abge‰ndert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006); ß 1 Abs. 2 Nr. 6 abge‰ndert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006); ß 1 Abs. 2 Nr. 12 bis 16 eingef¸gt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)]

Art. 10 - [Die Unternehmensnummer der juristischen Person wird auf allen Unterlagen, die zur Akte zu legen sind, angegeben.

Der Greffier versieht alle Schriftst¸cke, die zum materiellen Teil der Akten zu legen sind, mit einem Sichtvermerk, teilt ihnen eine laufende Nummer zu und ordnet sie ein. Der Greffier f¸hrt ein Inventar der Schriftst¸cke. In diesem Inventar werden f¸r alle hinterlegten Schriftst¸cke laufende Nummer, Gegenstand und Hinterlegungsdatum angegeben.

Schriftst¸cke, die im elektronischen Teil der Akten abgelegt werden, erhalten eine laufende Nummer. Ein Inventar der in diesem elektronischen Teil enthaltenen...

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