6 JUILLET 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la tra duction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 juillet 2011 modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 26 juillet 2011).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

  1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    das Gesetz vom 26. Januar 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur fügte unter anderem den Artikeln 9 und 24 des oben genannten Gesetzes Bestimmungen hinzu. Diese Hinzufügungen und einige erforderliche Zielvorgaben führen zu den nachstehend erörterten Massnahmen.

    Im Rahmen des vorliegenden Erlasses muss daran erinnert werden, dass die vom Infrastrukturbetreiber gemäss des zuvor genannten Gesetzes vom 4. Dezember 2006 aufgestellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen alle erforderlichen Informationen hinsichtlich der Benutzung der Infrastruktur enthalten, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingeschlossen.

    KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN

    Artikel 1

    Hier ist keine Erläuterung erforderlich.

    Art. 2

    Der erste Artikel ersetzt Artikel 1 des oben genannten Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004; einige neue Definitionen werden darin eingefügt, sodass der weitere Text an Einfachheit gewinnt.

    Art. 3

    Dieser Artikel verbessert das Kriterium, das der Infrastrukturbetreiber bei konfliktären Kapazitätsbeantragungen anwendet.

    Art. 4

    Eine Anzahl Gleise und Infrastruktureinrichtungen sind weder mit einer automatischen Fahrzeugortungsanlage noch mit Personal des Infrastrukturbetreibers ausgestattet. Dieser muss infolgedessen die Daten zur Berechnung einiger Teile des Wegeentgeltes von den Eisenbahnunternehmen erhalten. Diese sollen dazu verpflichtet werden, eine Angabe über die Zeiten zu machen, innerhalb derer sie diese Gleise und Gleisbündel auf der in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festgelegten Weise in Anspruch nehmen.

    Art. 5

    Hier ist keine Erläuterung erforderlich.

    Art. 6

    Um finanzielle Defizite aufgrund einer verspäteten Zahlung der Wegeentgelte zu vermeiden, ist es ratsam, den Infrastrukturbetreiber Vorschüsse einziehen zu lassen.

    Art. 7

    Artikel 6 fügt dem Kapitel über Bestimmungen bezüglich des Wegeentgeltes ein anschliessendes Kapitel hinzu. Dieses neue Kapitel legt eine Leistungsbestimmung fest und besteht aus den Artikeln 31/1 bis einschliesslich 31/22.

    Art. 31/1

    Hier ist keine Erläuterung erforderlich.

    Art. 31/2

    Artikel 199 § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen hat Infrabel als einzigen Infrastrukturbetreiber bestimmt. Infrabel ist unter anderem für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und dessen Wegeentgelt zuständig. Da der Infrastrukturbetreiber all diese Aufgaben ausführt, ist er demnach die am besten geeignete Instanz, um die Leistungsbestimmungen zu verwalten.

    Art. 31/3

    Hier ist keine Erläuterung erforderlich.

    Art. 31/4

    Die Regelung darf keine umständliche Bürokratie ins Leben rufen. Die grosse Anzahl Verspätungen, die lediglich einen geringen Einfluss auf den Eisenbahnverkehr hat, wird bei der Berechnung nicht mit einbezogen. Lediglich die Ursachen bedeutender Verspätungen, ausgenommen der in Artikel 31/3 genannten, werden mit berechnet und zwar derart, dass die Regelung die Mehrheit der in der Gesamtheit angefallenen Anzahl an Verspätungsminuten deckt. Es kommt lediglich in Ausnahmefällen vor, dass ein verspäteter Güterzug aus diesem Grund entfällt. Bei solch einem Entfall wird keine Verspätungsminute angerechnet.

    Art. 31/5

    Der Infrastrukturbetreiber ist nicht nur Verwalter der Leistungsbestimmung, sondern auch eine der betroffenen Parteien. Seiner Leistung entsprechend soll er einen Bonus erhalten oder einen Malus bezahlen. Um allen Parteien die grösstmögliche Rechtssicherheit zu bieten, wird die Bestimmungsart der Verspätungen in diesem Erlass geregelt.

    Art. 31/6

    Dieser Artikel gibt den Parteien, die nicht den Infrastrukturbetreiber darstellen, die Möglichkeit um bei letzterem ihre Argumente bezüglich der Zuweisung ihrer Verspätungsminuten geltend zu machen.

    Art. 31/7

    Das Kraft des Gesetzes durch den König ernannte Kontrollorgan ist eine qualifizierte Stelle, um über die Zuweisung der Minutenanzahl der verursachten Verspätung zu entscheiden, falls die betroffenen Parteien nicht zu einer Einigung kommen.

    Art. 31/8 und Art. 31/9

    Hier ist keine Erläuterung erforderlich.

    Art. 31/10

    Die Zuweisung der Ursachen für die Verspätung an Dritte kann einen Einfluss auf den letztendlichen Bonus oder Malus, der den Parteien zuerkannt wird, haben. Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen kommt in Frage, um die Zuweisung an Dritte zu kontrollieren.

    Art. 31/11

    Es muss darauf geachtet werden, dass die finanziellen Auswirkungen keine übertriebenen Diskussionen entstehen lassen. Indem der Höchstbetrag auf 12 Millionen Euro für die Gesamtheit des Sektors festgelegt wird, wird dafür gesorgt, dass dieser Betrag weder für das Eisenbahnunternehmen noch für den Infrastrukturbetreiber ein entscheidendes Risiko für das Gleichgewicht ihrer Betriebsrechnungen darstellt.

    Art. 31/12

    Die Verteilung des Gesamthöchstbetrags pro Jahr soll für die Eisenbahnunternehmen nach ihren produzierten Zugkilometern vorgenommen werden. Der Anteil des Infrastrukturbetreibers wird auf das Niveau der ihm zuzuweisenden Verspätungsminuten vor Inkrafttreten dieser neuen Regelung festgelegt.

    Art. 31/13

    Die Leistungen im Bereich der Pünktlichkeit werden mit der durchschnittlichen Pünktlichkeit innerhalb der fünf vorhergehenden Jahre für die Gesamtheit der auf dem Netz gefahrenen Zugkilometer verglichen. Anfang des Jahres wird ein vorläufiger Schwellenwert berechnet, um den Parteien ein deutliches Ziel zu setzen. Dieser vorläufige Schwellenwert wird am Ende des Jahres definitiv auf der Grundlage der wirklichen Anzahl zurückgelegter Zugkilometer festgesetzt.

    Art. 31/14

    Grosse Schwankungen der Pünktlichkeitszahlen dürfen keine bedeutenden finanziellen Folgen für die Parteien nach sich ziehen. Aufgrund dessen wird nicht mehr als der...

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