1 JUILLET 2011. - Arrêté royal portant adoption d'un cahier des charges de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2011 portant adoption d'un cahier des charges de l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 19 juillet 2011).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

  1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Annahme eines Lastenheftes für die Eisenbahninfrastruktur

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 § 2 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010;

    Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

    In Erwägung der ausführlichen und begründeten Stellungnahme des Fahrwegbetreibers, die am 4. Mai 2011 abgegeben wurde;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Mai 2011;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.596/4/V des Staatsrates vom 25. Mai 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Mobilität,

    Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - Die Anforderungen in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur werden als Sicherheitsvorschriften angenommen. Diese Vorschriften werden gemäss dem Text, der dem vorliegenden Erlass beigefügt ist, festgelegt.

    Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

    Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011

    ALBERT

    Von Königs wegen:

    Der Premierminister

    Y. LETERME

    Der Staatssekretär für Mobilität

    E. SCHOUPPE

    Anlage - Lastenheft für die Eisenbahninfrastruktur

    Die Anforderungen in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur bestehen aus 2 Teilen:

    Teil A: Einschlägige Anforderungen für das Teilsystem Infrastruktur

    Teil B: Einschlägige Anforderungen für das Teilsystem Energie

  2. Verwendete Abkürzungen

    Abkürzung Bedeutung

    TSI Technische Spezifikationen für die Interoperabilität

    TSI HS TSI High Speed (für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem)

    TSI CR TSI Conventional Rail (für das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem)

    TEN-Strecke/Infrastruktur Strecke/Infrastruktur, die einen Teil des transeuropäischen Netzes ausmacht (Trans-European Network)

  3. Bezugsdokumente

    2.1. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

    - TSI INS HS: technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems « Infrastruktur » des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L77/1 vom 19. März 2008 durch Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 - Ref.: 2008/217/EG, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument;

    - TSI INS CR: technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems « Infrastruktur » des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L126 vom 14. Mai 2011 durch Entscheidung der Kommission vom 26. April 2011 - Ref.: 2011/275/EU, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument;

    2.2 Europäische Normen (EN)

    - EN 15273-3: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 3: Lichtraumprofile;

    - EN 13848-1: Bahnanwendungen - Oberbau - Gleislagequalität - Teil 1: Beschreibung der Gleisgeometrie;

    - DIN EN ISO 9001: Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen.

    Anmerkung: Sofern nicht anders angegeben, findet stets die letzte Fassung der Norm Anwendung.

    2.3. Sonstige Dokumente

    - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen;

    - die Schienennetz-Nutzungsbedingungen des Fahrwegbetreibers;

    - das Infrastrukturregister.

    Der Fahrwegbetreiber beachtet die erforderlichen internen geltenden technischen Vorschriften, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen der TSI und den nationalen Vorschriften zu gewährleisten.

  4. Gebräuchliche nationale Vorschriften

    3.1. Funktionelle und technische Spezifikationen

    3.1.1. Streckenkategorien

    Die TEN-Strecken sind im Anhang II der Entscheidung 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Abänderung der Entscheidung 1692/96/EG festgelegt.

    Die im transeuropäischen Netz aufgenommenen Streckenkarten werden in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und deren Anhängen aufgeführt.

    Bei Erweiterungs- oder Umrüstungsvorhaben einer bereits vorhandenen Infrastruktur wird die Klassifizierung der Infrastruktur im zugrunde liegenden TEN-Netz oder in den sonstigen TEN-Linien gemäss dem Gesetz vom 26. Januar 2010 über die...

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