23 SEPTEMBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes et de dispositions légales et réglementaires modifiant la loi du 26 juin 1963 précitée

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande

- de la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes,

- de l'article 67, § 3, de la loi du 15 juillet 1970 modifiant la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire ainsi que d'autres dispositions légales,

- de la loi du 28 janvier 1977 modifiant la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes,

- de la loi du 24 avril 1989 modifiant l'article 14 de la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes,

- de l'arrêté royal du 12 septembre 1990 modifiant la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes,

- du titre III, chapitre IX, de la loi du 30 décembre 1992 portant des dispositions sociales et diverses,

- du titre V, chapitre III, de la loi-programme du 10 février 1998 pour la promotion de l'entreprise indépendante,

établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 7 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :

- de la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes;

- de l'article 67, § 3, de la loi du 15 juillet 1970 modifiant la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire ainsi que d'autres dispositions légales;

- de la loi du 28 janvier 1977 modifiant la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes;

- de la loi du 24 avril 1989 modifiant l'article 14 de la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes;

- de l'arrêté royal du 12 septembre 1990 modifiant la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes;

- du titre III, chapitre IX, de la loi du 30 décembre 1992 portant des dispositions sociales et diverses;

- du titre V, chapitre III, de la loi-programme du 10 février 1998 pour la promotion de l'entreprise indépendante.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 23 septembre 1998.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

L. TOBBACK

Bijlage 1 - Annexe 1

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS

26. JUNI 1963 - Gesetz zur Einsetzung einer Architektenkammer

BALDUIN, König der Belgier

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Bezeichnung, Auftrag und Zusammensetzung der Kammer

Artikel 1 - Eine Architektenkammer wird eingesetzt. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

Art. 2 - Die Architektenkammer hat als Auftrag, die Standesregeln für den Architektenberuf festzulegen und ihre Einhaltung zu gewährleisten. Sie wacht über Ehre, Diskretion und Würde der Mitglieder der Kammer in der Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihres Berufs. Sie meldet der Gerichtsbehörde jeden Verstoss gegen die Gesetze und Verordnungen zum Schutz des Architektentitels und -berufs.

Art. 3 - Die Architektenkammer umfasst alle Personen, die in einem der Verzeichnisse der Kammer oder in einer Praktikantenliste eingetragen sind.

Art. 4 - Niemand darf in einem Verzeichnis der Kammer oder in einer Praktikantenliste eingetragen sein, wenn er nicht die durch das Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs gestellten Bedingungen erfüllt.

Art. 5 - Niemand darf in Belgien den Architektenberuf in gleich welcher Eigenschaft ausüben, wenn er nicht in einem Verzeichnis der Kammer oder in einer Praktikantenliste eingetragen ist oder wenn er nicht gemäss Artikel 8 Absatz 3 dazu ermächtigt wurde.

KAPITEL II - Organe der Kammer

Art. 6 - Organe der Kammer sind:

1. die Räte der Kammer,

2. die Berufungsräte,

3. der nationale Rat der Kammer.

Abschnitt I - Räte der Kammer

A - Zusammensetzung

Art. 7 - In jeder Provinz gibt es einen Rat der Kammer, der die Gerichtsbarkeit ausübt über die Mitglieder der Kammer, die den Hauptsitz ihrer Tätigkeit in dieser Provinz errichtet haben. Für Praktikanten wird der Sitz des Mitglieds der Kammer, bei dem sie ihr Praktikum ableisten, als Hauptsitz betrachtet.

In den Provinzen Antwerpen, Limburg, Ostflandern und Westflandern benutzen die Räte der Kammer die niederländische Sprache.

In den Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg und Namur benutzen die Räte der Kammer die französische Sprache.

Für die Provinz Brabant gibt es allerdings zwei Räte: Der eine benutzt die niederländische, der andere die französische Sprache.

Der erste übt die Gerichtsbarkeit aus über die Mitglieder, die den Hauptsitz ihrer Tätigkeit in den Gemeinden des niederländischen Sprachgebiets haben. Der zweite übt die Gerichtsbarkeit aus über die Mitglieder, die den Hauptsitz ihrer Tätigkeit in den Gemeinden des französischen Sprachgebiets haben.

Mitglieder, die den Hauptsitz ihrer Tätigkeit in den Gemeinden der Brüsseler Agglomeration haben, unterstehen nach Wahl einem der beiden Räte.

In Abweichung von den Regeln über das Zuständigkeitsgebiet der Räte der Kammer, so wie es in vorliegendem Artikel festgelegt ist, kann jedes Mitglied ohne ausreichende Kenntnisse der Sprache, die der Rat der Kammer, dem es normalerweise untersteht, beim Verfahren benutzt, zu Beginn der gegen dieses Mitglied eingeleiteten Untersuchung beantragen, dass das Verfahren in der anderen Sprache fortgesetzt wird.

Über diesen Antrag wird durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entschieden, gegen den das betreffende Mitglied Berufung einlegen kann. Gegebenenfalls verweist der Beschluss den Betreffenden an den nächstgelegenen Rat der Kammer, der die andere Sprache benutzt.

Art. 8 - Belgier, die den Architektenberuf in Belgien ausüben wollen, und Ausländer, die ermächtigt sind, den Architektenberuf in Belgien auszuüben, und entweder dauerhaft oder zeitweilig einen Tätigkeitssitz in Belgien errichten wollen, sind verpflichtet, vorher ihre Eintragung in das Verzeichnis der Kammer oder in die Praktikantenliste des Rates der Kammer zu beantragen, der gemäss den in Artikel 7 festgelegten Regeln zuständig ist.

Belgier, die den Architektenberuf im Ausland ausüben, können ihre Eintragung in das Verzeichnis der Kammer des Rates ihrer Wahl beantragen. In diesem Fall bestimmen sie einen Wohnsitz im Amtsbereich des Rates ihrer Wahl.

Belgier und Ausländer, die den Architektenberuf im Ausland ausüben und ihren Beruf gelegentlich in Belgien ausüben wollen, sind verpflichtet, vorher vom Rat der Kammer, in dessen Amtsbereich sie ihre Tätigkeit ausüben wollen, dazu ermächtigt zu werden, es sei denn, Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist zur Anwendung gekommen.

Art. 9 - Jeder Rat setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zusammen, die von den im Verzeichnis eingetragenen Personen gewählt werden.

Der König bestimmt ihre Zahl und legt die Modalitäten für ihre Wahl fest.

Der König kann Massnahmen vorschreiben, so dass möglichst ein oder mehrere Mitglieder der Räte der Kammer unter den Mitgliedern der Kammer gewählt werden, die Inhaber des Universitätsdiploms eines Zivilingenieurs sind oder die ihren Beruf im Dienst des Staates, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer öffentlichen Einrichtung ausüben.

Kandidaten, die die durch Artikel 11 festgelegten Bedingungen erfüllen, werden in absteigender Reihenfolge der erhaltenen Stimmen klassiert.

Bei Stimmengleichheit erhält der Kandidat den Vorzug, der am längsten im Verzeichnis der Kammer eingetragen ist. Bei gleichem Berufsalter erhält der älteste Kandidat den Vorzug.

Bis zur Zahl der zu vergebenden Mandate sind die Kandidaten, die die höchste Stimmenanzahl erreichen, zu ordentlichen Mitgliedern gewählt.

Die folgenden sind zu Ersatzmitgliedern gewählt.

Bei Tod, Amtsaberkennung oder Austritt eines ordentlichen Mitglieds wird es durch das erste der Ersatzmitglieder ersetzt.

Gibt es keine Ersatzmitglieder mehr, erfolgt die Ersetzung durch Ersatzwahl.

Das Ersatzmitglied oder das bei der Ersatzwahl gewählte Mitglied beendet das Mandat seines Vorgängers.

Art. 10 - Die Mitglieder des Rates der Kammer werden in geheimer Wahl gewählt.

Die Stimmabgabe ist Pflicht. Nichtteilnahme an der Stimmabgabe ohne rechtmässigen Grund kann mit einer Verwarnung, einem Tadel oder einer Rüge geahndet werden.

Art. 11 - Die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates werden für die Dauer von vier Jahren unter Mitgliedern der Kammer gewählt, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, mindestens fünfunddreissig Jahre alt sind, seit mindestens einem Jahr im Verzeichnis des Rates der Kammer, für den sie kandidieren, und seit mindestens fünf Jahren in einem der Verzeichnisse der Kammer eingetragen sind und gegen die vorbehaltlich der in Artikel 42 § 3 vorgesehenen Bestimmungen keine Disziplinarstrafe verhängt wurde.

Die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Belgier sind jedoch nicht für die Räte der Kammer wählbar.

Der Rat wird alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert.

Mitglieder dürfen hintereinander nicht mehr als zwei Mandate ausüben.

Art. 12 - Jedem Rat der Kammer stehen ein juristischer Beisitzer und ein juristischer Ersatzbeisitzer bei, die vom König ernannt werden.

Art. 13 - Der juristische Beisitzer hat beratende Stimme. Er wird für die Dauer von vier Jahren gewählt unter den Präsidenten, Vizepräsidenten und Richtern der Gerichte erster Instanz - ob ordentliche Magistrate oder Honorarmagistrate, unter Ausschluss der Untersuchungsrichter - und unter den Honorarmagistraten der Staatsanwaltschaft dieser Gerichte oder den Anwälten, die seit mindestens zehn Jahren in einem Verzeichnis der Anwaltskammer eingetragen sind.

Der juristische Ersatzbeisitzer wird unter denselben Bedingungen vom König ernannt.

Art. 14 - Der Rat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die zusammen mit dem juristischen Beisitzer das Präsidium bilden. Jedes Mitglied des...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT