28 AOUT 1991. - Loi sur l'exercice de la médecine vétérinaire

Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 28 août 1991 sur l'exercice de la médecine vétérinaire (Moniteur belge du 15 octobre 1991, err. du 7 décembre 1991), telle qu'elle a été modifiée successivement par :

- la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 3 mars 1998);

- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000);

- l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et modifiant diverses dispositions légales (Moniteur belge du 28 février 2001);

- la loi-programme du 2 août 2002 (Moniteur belge du 29 août 2002, err. des 4 octobre 2002, 13 novembre 2002, 7 avril 2003, 3 juin 2004 et 21 mars 2006);

- la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet 2004);

- la loi du 16 décembre 2004 modifiant la réglementation relative à la lutte contre les excès de la promotion de médicaments (Moniteur belge du 23 février 2005);

- la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre 2004, err. du 18 janvier 2005);

- la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006);

- la loi du 1er mai 2006 portant révision de la législation pharmaceutique (Moniteur belge du 16 mai 2006, err. du 19 juin 2007);

- la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12 février 2007);

- la loi du 19 mai 2010 portant des dispositions diverses en matière de santé publique (Moniteur belge du 2 juin 2010, err. du 8 juin 2010).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT

28. AUGUST 1991 - Gesetz über die Ausübung der Veterinärmedizin

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1. Tierarzt: den Inhaber eines gemäss den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhaltenen gesetzlichen Diploms eines Doktors der Veterinärmedizin oder eine von diesem Diplom gesetzlich befreite Person,

2. medizinische Kommission: die in Artikel 36 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen vorgesehene und gemäss Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes zusammengesetzte medizinische Kommission der betreffenden Provinz,

3. Verantwortlicher: den Eigentümer oder Halter, der auf gewöhnliche und direkte Weise Tiere hält oder beaufsichtigt,

4. Behandlung: nach einer Untersuchung vor Ort und Aufstellung einer Diagnose: das Erbringen oder Erbringenlassen von Präventiv- oder Kurativpflegeleistungen zugunsten eines abgesonderten Tieres oder einer Gruppe von Tieren,

5. veterinärmedizinische Betreuung: ein Bündel von Informations-, Beratungs-, Beaufsichtigungs-, Beurteilungs-, Vorbeugungs- und Behandlungstätigkeiten, mit denen der optimale und wissenschaftlich gerechtfertigte Gesundheitszustand einer Gruppe von Tieren bezweckt wird,

6. Betreuungstierarzt: einen gemäss Artikel 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Tierarzt, der mit einem Verantwortlichen eine schriftliche Vereinbarung über veterinärmedizinische Betreuung trifft,

7. Tierarzthelfer: denjenigen, der im Rahmen der Anwendung von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen befugt ist, bestimmte veterinärmedizinische Handlungen an Tieren, die Drittpersonen gehören, durchzuführen,

[8. FÖD: den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,

9. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette.]

[Art. 1 einziger Absatz Nrn. 8 und 9 eingefügt durch Art. 112 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)]

KAPITEL II - Ziel der Veterinärmedizin

Art. 2 - Die Veterinärmedizin hat zum Ziel, die anatomischen Strukturen und physiologischen Funktionen von Tieren zu beurteilen, instand zu halten, zu verändern oder wiederherzustellen und bei der Schlachtung oder nach dem Einfangen eines Tieres zu beurteilen, ob es genusstauglich ist.

KAPITEL III - Veterinärmedizinische Handlungen

Art. 3 - § 1 - Die Ausübung der Veterinärmedizin besteht in der Durchführung ein oder mehrerer veterinärmedizinischer Handlungen.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind folgende Handlungen veterinärmedizinische Handlungen:

1. die Untersuchung des Gesundheitszustands eines Tieres zwecks Aufstellung einer Diagnose und gegebenenfalls die Ausstellung einer Bescheinigung,

2. die Früherkennung von Krankheiten bei Tieren,

3. die Aufstellung der Diagnose; dies schliesst die Suche nach den Ursachen einer Störung der anatomischen Struktur oder der physiologischen Funktionen eines Tiers ein,

4. die Festlegung und Durchführung einer Behandlung,

5. die Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere,

6. chirurgische und zahnärztliche Eingriffe an Tieren,

7. die Ante-mortem- und Post-mortem-Untersuchung von Tieren, um zu bestimmen, ob sie für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und um Informationen über den Gesundheitszustand der Herkunftsbestände zu sammeln,

8. die Tierautopsie,

9. der Transfer von Tierembryonen,

10. die Tiereuthanasie.

§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind folgende Handlungen in keinem Fall veterinärmedizinische Handlungen:

1. experimentelle Eingriffe an Tieren, die von Inhabern oder unter der Anleitung und Verantwortlichkeit von Inhabern eines Universitätsdiploms in den dafür zugelassenen Labors durchgeführt werden,

2. die gewöhnliche Versorgung von Tieren sowie die Überwachung von gewöhnlichen anatomischen und physiologischen Veränderungen unter Einbeziehung aller externen Eingriffe zur Vermeidung pathologischer Zustände.

§ 3 - Der König kann nach Konsultierung des Hohen Rates der Tierärztekammer die Liste der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Handlungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entsprechend der Entwicklung der Wissenschaft ergänzen.

Art. 4 - Keiner darf die Veterinärmedizin ausüben, wenn er nicht Tierarzt ist.

[Tierärzte dürfen nur dann die Veterinärmedizin ausüben, wenn sie im Verzeichnis der für ihren Beruf zuständigen Kammer eingetragen sind.]

[...]

[Im Übrigen müssen die Tierärzte, die an der Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mitwirken, vorher von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister oder seinem Beauftragten zugelassen werden. Der König legt die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung der Zulassung fest. Er legt die Rechte und Pflichten der zugelassenen Tierärzte fest und bestimmt, wie sie für ihre Dienstleistungen vergütet werden. Er bestimmt die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen und Verpflichtungen sowie der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, an deren Ausführung die zugelassenen Tierärzte mitwirken, auferlegt werden können.]

In Abweichung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels sind die [Vertragsbediensteten und statutarischen Bediensteten des FÖD sowie der wissenschaftlichen Einrichtungen und der vom FÖD abhängigen Einrichtungen öffentlichen Interesses] nicht dazu verpflichtet, im Verzeichnis der Kammer eingetragen zu sein, wenn sie als Bedienstete dieser Behörden veterinärmedizinische Handlungen durchführen.

[Art. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 27 Nr. 1 des G. vom 19. Mai 2010 (B.S. vom 2. Juni 2010); früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 27 Nr. 2 des G. vom 19. Mai 2010 (B.S. vom 2. Juni 2010); Abs. 3 (früherer Absatz 4) ersetzt durch Art. 50 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 4 (früherer Absatz 5) abgeändert durch Art. 113 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)]

Art. 5 - In Abweichung von Artikel 4 kann der König:

1. nach Konsultierung des Hohen Rates der Tierärztekammer die Liste der veterinärmedizinischen Handlungen festlegen, für die beim Entwicklungszustand der Wissenschaft keine Anästhetika, Beruhigungsmittel, Analgetika, Neuroleptika oder antiinfektiösen Medikamente erforderlich sind und die der Verantwortliche an seinen Tieren durchführen darf,

2. nach Konsultierung des Hohen Rates der Tierärztekammer und des Nationalen Rates für Landwirtschaft durch einen im...

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