8 MAI 2013. - Loi modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers, la loi du 12 janvier 2007 sur l'accueil des demandeurs d'asile et de certaines autres catégories d'étrangers et la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'action sociale. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 mai 2013 modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers, la loi du 12 janvier 2007 sur l'accueil des demandeurs d'asile et de certaines autres catégories d'étrangers et la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'action sociale (Moniteur belge du 22 août 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

8. MAI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern und des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung:

- der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft,

- der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung),

- der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

Art. 3 - Artikel 48/3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

§ 3 - Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

2. Paragraph 4 Buchstabe d) wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:

- sich die Gruppe je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem belgischen Recht als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt.

Art. 4 - Artikel 48/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

"Der Schutz im Sinne der Artikel 48/3 und 48/4 kann nur geboten werden:

  1. vom Staat oder

  2. von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,

sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten."

2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Generell ist Schutz im Sinne der Artikel 48/3 und 48/4 gewährleistet, wenn" durch die Wörter "Der Schutz im Sinne der Artikel 48/3 und 48/4 muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein und ist generell gewährleistet, wenn" ersetzt.

3. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "in europäischen Vorschriften" durch die Wörter "in Rechtsakten der Europäischen Union" ersetzt.

4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

§ 3 - Der Asylsuchende benötigt keinen internationalen Schutz, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes:

a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, läuft oder

b) Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß § 2 hat,

und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, läuft oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in einem Teil seines Herkunftslandes gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen kann, werden die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden berücksichtigt.

5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4...

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