9 JUIN 1999. - Loi portant assentiment à la Convention sur la lutte contre la corruption d'agents publics étrangers dans les transactions commerciales internationales, faite à Paris le 17 décembre 1997. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 9 juin 1999 portant assentiment à la Convention sur la lutte contre la corruption d'agents publics étrangers dans les transactions commerciales internationales, faite à Paris le 17 décembre 1997 (Moniteur belge du 20 novembre 1999, add. du 26 mars 2002).
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT
9. JUNI 1999 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, abgeschlossen in Paris am 17. Dezember 1997
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, abgeschlossen in Paris am 17. Dezember 1997, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juni 1999
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
E. DERYCKE
Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS
Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
Präambel
Die Vertragsparteien,
in der Erwägung, dass im internationalen Geschäftsverkehr einschließlich der Bereiche Handel und Investitionen die Bestechung eine weitverbreitete Erscheinung ist, die in moralischer und politischer Hinsicht zu ernster Besorgnis Anlass gibt, gute Regierungsführung und wirtschaftliche Entwicklung untergräbt und internationale Wettbewerbsbedingungen verzerrt,
in der Erwägung, dass alle Staaten für die Bekämpfung der Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr gemeinsam Verantwortung tragen,
unter Bezugnahme auf die überarbeitete Empfehlung über die Bekämpfung der Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr, die der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) am 23. Mai 1997 angenommen hat (C(97)123/FINAL) und in der unter anderem dazu aufgerufen wurde, wirksame Maßnahmen zur Abschreckung vor und Vorbeugung gegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr sowie zur Bekämpfung dieser Bestechung zu ergreifen, insbesondere diese Bestechung umgehend in wirksamer und aufeinander abgestimmter Weise sowie im Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Merkmalen, die in dieser Empfehlung enthalten sind, und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen über die Gerichtsbarkeit und mit sonstigen Rechtsgrundsätzen des jeweiligen Staates unter Strafe zu stellen,
erfreut über andere Entwicklungen der jüngsten Zeit, die die internationale Verständigung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Bestechung von Amtsträgern weiter voranbringen, einschließlich Maßnahmen der Vereinten Nationen, der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds, der Welthandelsorganisation, der Organisation Amerikanischer Staaten, des Europarats und der Europäischen Union,
erfreut über die Anstrengungen von Unternehmen, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaftsorganisationen und anderen nichtstaatlichen Organisationen zur Bekämpfung der Bestechung,
in Anerkennung der Rolle, die die Regierungen spielen, um der Forderung von Bestechungsgeldern von Einzelpersonen und Unternehmen im internationalen Geschäftsverkehr vorzubeugen,
in der Erkenntnis, dass Fortschritte in diesem Bereich nicht nur Anstrengungen auf nationaler Ebene, sondern auch multilaterale Zusammenarbeit, Überwachung und Folgemaßnahmen erfordern,
in der Erkenntnis, dass die Gleichwertigkeit der von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen wesentliches Ziel und wesentlicher Zweck des Übereinkommens ist; dies erfordert, dass das Übereinkommen ohne Abweichungen, die diese Gleichwertigkeit berühren, ratifiziert wird,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Straftatbestand...
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