8 MAI 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière d'énergie. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 18, 50 et 51 de la loi du 8 mai 2014 portant des dispositions diverses en matière d'énergie (Moniteur belge du 4 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. MAI 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Energiebereich

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Es setzt die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG teilweise um.

    Dieses Gesetz setzt ebenfalls die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts um.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes

    Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

  2. Nr. 31, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

    "31. "Verordnung (EU) Nr. 1227/2011": Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die von der Europäischen Kommission aufgrund dieser Verordnung erlassen werden,".

  3. Nr. 32, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

    ""FSMA": Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, die durch das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen eingesetzt worden ist,".

  4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]

  5. Artikel 2 wird durch eine Nr. 55 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "55. "Offshore-Verbindungsleitung": Anlagen in Form von Leitungen und Stromkabeln und mit diesen Leitungen oder Kabeln verbundene Hochspannungsstationen und ihrem Zubehör, die die Verbundschaltung der belgischen Elektrizitätsnetze mit den Elektrizitätsnetzen eines anderen Staates als Hauptziel haben und wobei ein Teil dieser Anlagen sich in Meeresgebieten, auf denen Belgien seine Hoheitsgewalt ausüben kann, befinden,".

  6. Artikel 2 wird durch eine Nr. 56 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "56. "Financial Close": Zeitpunkt, zu dem der offizielle Abschluss der finanziellen Vereinbarungen mit allen bedeutenden involvierten Parteien stattfindet und das Errichtungsprojekt somit in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht durchgeführt werden kann, wobei die finanziellen Aspekte mit Sicherheit bekannt oder veranschlagt sind, wie Investitionskosten in Bezug auf Turbinen, Fundamentierung, Kabel und eigentliche Errichtung des Projekts, Kosten für Betrieb und Wartung und Windvorhersagen, Valorisierung des zu erzeugenden Stroms, Preise und Versicherungen in Bezug auf ein Projekt für die Errichtung neuer Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die Gegenstand einer in Artikel 6 erwähnten staatlichen Konzession sind,".

  7. Artikel 2 wird durch Nummern 57 bis 62 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "57. "Insider-Information": Insider-Informationen im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,

  8. "Marktmanipulationen": Marktmanipulationen im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,

  9. "Versuche der Marktmanipulation": Versuche der Marktmanipulation im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,

  10. "Energiegroßhandelsprodukte": Energiegroßhandelsprodukte im Sinne von Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,

  11. "Verbrauchskapazität": Verbrauchskapazität im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,

  12. "Energiegroßhandelsmarkt": Energiegroßhandelsmarkt im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011."

    Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird ein neuer Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 6/1 - § 1 - Unter Einhaltung der aufgrund von § 2 festgelegten Bestimmungen und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der Kommission staatliche Konzessionen erteilen im Hinblick auf Bau und Betrieb von Anlagen zur Speicherung von Elektrizität aus Wasserkraft in Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann, das heißt das Küstenmeer, die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel wie im Gesetz vom 13. Juni 1969 über den Festlandsockel Belgiens erwähnt.

    Diese Anlagen können weder über den in Artikel 7 § 1 erwähnten Finanzierungsmechanismus noch über andere Arten von Subventionen oder finanzieller Unterstützung durch den Staat oder Stromverbraucher finanziert werden.

    § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung der in § 1 erwähnten Konzessionen fest und insbesondere:

  13. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem Maße beeinträchtigen,

  14. Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999 ergriffen werden müssen,

  15. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen,

  16. Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen Konzessionen mit Gewährleistung einer angemessenen Bekanntmachung des Konzessionsvorhabens und gegebenenfalls auch eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den Bewerbern,

  17. Regeln in Bezug auf Übertragung und Entzug der Konzession,

  18. Laufzeit der Konzession,

  19. finanzielle Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen.

    In Absatz 1 Nr. 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Maßnahmen werden auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des Ministers, der für den Schutz der Meeresumwelt zuständig ist, festgelegt.

    Dieses Verfahren wird unter Beachtung des Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt.

    § 3 - Artikel 4 ist auf die in § 1 erwähnten Anlagen nicht anwendbar."

    Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert:

  20. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "24. Dezember 2002" und den Wörtern ", abändern, ersetzen oder aufheben" die Wörter "und durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Energiebereich" eingefügt.

  21. Paragraph 1bis Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:

    "Außerdem vergleicht und bewertet die Kommission vor...

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