8 MAI 2014. - Loi modifiant le Code civil en vue d'instaurer l'égalité de l'homme et de la femme dans le mode de transmission du nom à l'enfant et à l'adopté. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 mai 2014 modifiant le Code civil en vue d'instaurer l'égalité de l'homme et de la femme dans le mode de transmission du nom à l'enfant et à l'adopté (Moniteur belge du 26 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

8. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung des Namens auf das Kind und den Adoptierten

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches

Art. 2 - Artikel 335 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt:

Art. 335 - § 1 - Ein Kind, dessen Abstammung väterlicherseits und mütterlicherseits gleichzeitig festgestellt wird, trägt entweder den Namen seines Vaters oder den Namen seiner Mutter oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen zusammensetzt.

Die Eltern wählen den Namen des Kindes bei der Geburtsanmeldung. Der Standesbeamte beurkundet diese Wahl. Sind die Eltern sich nicht einig oder treffen sie keine Wahl, trägt das Kind den Namen seines Vaters.

§ 2 - Ein Kind, dessen Abstammung nur mütterlicherseits feststeht, trägt den Namen seiner Mutter.

Ein Kind, dessen Abstammung nur väterlicherseits feststeht, trägt den Namen seines Vaters.

§ 3 - Wird die Abstammung väterlicherseits nach der Abstammung mütterlicherseits festgestellt, bleibt der Name des Kindes unverändert. Das Gleiche gilt, wenn die Abstammung mütterlicherseits nach der Abstammung väterlicherseits festgestellt wird.

Jedoch können beide Elternteile zusammen oder kann einer von ihnen, wenn der andere verstorben ist, in einer vom Standesbeamten ausgefertigten Urkunde erklären, dass das Kind entweder den Namen der Person, der gegenüber die Abstammung an zweiter Stelle festgestellt worden ist, oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen zusammensetzt, trägt.

Diese Erklärung muss innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Tag der Anerkennung oder ab dem Tag, wo eine Entscheidung, durch die die...

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