8 JUILLET 2014. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 25 avril 2014 relative au statut et au contrôle des planificateurs financiers indépendants et à la fourniture de consultations en planification financière par des entreprises réglementées et modifiant le Code des sociétés et la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 2014 portant exécution de la loi du 25 avril 2014 relative au statut et au contrôle des planificateurs financiers indépendants et à la fourniture de consultations en planification financière par des entreprises réglementées et modifiant le Code des sociétés et la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers (Moniteur belge du 18 août 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, der Artikel 5, 10, 13, 14, 15, 22, 27 und 33;

    Aufgrund der Stellungnahme der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte (FSMA) vom 18. März 2014;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.370/2 des Staatsrates vom 11. Juni 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des für Verbraucherschutz zuständigen Ministers

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Gesetz" das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen.

    Die in Artikel 4 des Gesetzes bestimmten Begriffe haben in vorliegendem Erlass dieselbe Bedeutung.

    KAPITEL 2 - Informationen, die der FSMA zur Erlangung und Aufrechterhaltung einer Zulassung als unabhängiger Finanzplaner zu übermitteln sind

    Art. 2 - In Artikel 5 des Gesetzes erwähnte Anträge auf Zulassung als unabhängiger Finanzplaner sind an die FSMA in der Form und gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt und auf ihrer Website veröffentlicht, zu richten.

    Anträge werden zusammen mit einer Akte eingereicht, die je nach Fall die in Artikel 3 oder Artikel 4 erwähnten Unterlagen enthält. Die FSMA kann die Möglichkeit vorsehen, Zulassungsantrag und Akte ganz oder teilweise elektronisch einzureichen.

    Der Antrag wird von der natürlichen Person, die die Zulassung beantragt oder, im Fall einer juristischen Person, vom zuständigen Organ innerhalb der Gesellschaft oder von den Personen, die in dieser Gesellschaft ein Mandat als tatsächlicher Leiter wahrnehmen werden, unterzeichnet.

    Art. 3 - Um einen Antrag auf Zulassung als unabhängiger Finanzplaner auf gültige Weise einzureichen, muss der Antragsteller, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, der FSMA folgende Unterlagen und Angaben übermitteln:

  2. über den Antragsteller: vollständige Kontaktdaten (Name, Vornamen, Wohnsitz, Wohnort und Geburtsdatum), Unternehmensnummer, Auszug aus dem zentralen Strafregister (nicht älter als drei Monate) und Akte, deren Form und Inhalt die FSMA näher bestimmen kann und die einen Lebenslauf und Informationen enthält, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller über die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügt. Stimmt die Adresse des Wohnsitzes des Antragstellers nicht mit der Adresse des Betriebssitzes überein, muss letztere auch angegeben werden,

  3. über die Mitarbeiter, die ermächtigt sind, den unabhängigen Finanzplaner bei der Leistung von Finanzplanungsberatung zu vertreten: vollständige Kontaktdaten (Name, Vornamen, Wohnsitz, Wohnort und Geburtsdatum), Auszug aus dem zentralen Strafregister (nicht älter als drei Monate) und Akte, deren Form und Inhalt die FSMA näher bestimmen kann und die einen Lebenslauf und Informationen enthält, aus denen hervorgeht, dass die Mitarbeiter über die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen,

  4. Finanzplan, der die in Kapitel 3 festgelegten Bedingungen erfüllt,

  5. Bescheinigung, die von dem Versicherungsunternehmen ausgestellt wird, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung...

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