7. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 7. November 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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7. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den Königlichen Erlass Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 18") abzuändern.

In Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. 18 werden in Ausführung von Artikel 39 § 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches die Grenzen und die Bedingungen bestimmt, die in Bezug auf die in Artikel 39 § 1 Nr. 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte Steuerbefreiung zu beachten sind, die sich auf Lieferungen von Gütern an Reisende bezieht, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind und die diese Güter in Belgien in Besitz nehmen und sie in ihrem persönlichen Gepäck ausführen. Diese Steuerbefreiung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Gesamtwert der betreffenden Güter einschließlich Mehrwertsteuer einen bestimmten Mindestbetrag pro Rechnung übersteigt.

Der Staatsrat empfiehlt in Punkt 7 seines Gutachtens Nr. 66.600/3 vom 23. Oktober 2019, in diesen Entwurf einen neuen Artikel einzufügen, in dem angegeben wird, dass dieser Entwurf der Umsetzung von Artikel 147 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend: "Mehrwertsteuerrichtlinie") dient. Dort, wo ein solcher Vermerk durch die Umsetzung von neuen europäischen Vorschriften gerechtfertigt ist, scheint der Staatsrat auch bei jeder späteren Abänderung einer nationalen Norm, die mit der...

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