7 JUIN 2000. - Arrêté royal déterminant les principes généraux en matière d'usage de l'enquête sociale et du rapport d'information succinct dans les matières pénales. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juin 2000 déterminant les principes généraux en matière d'usage de l'enquête sociale et du rapport d'information succinct dans les matières pénales (Moniteur belge du 10 juin 2000).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ

  1. JUNI 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der Sozialuntersuchung und des kurzgefassten Informationsberichts in Strafsachen

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, insbesondere des Artikels 2 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 1999;

    Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

    Aufgrund der Dringlichkeit;

    In der Erwägung, dass aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, so wie es durch das Gesetz vom 22. März 1999 abgeändert worden ist, unverzüglich Ausführungsmaßnahmen erforderlich sind, um die konkrete Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, die einerseits auf die Wiedereingliederung des Beschuldigten in die Gesellschaft und andererseits auf die Wiedergutmachung des vom Opfer erlittenen Schadens abzielen;

    Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. Justizassistent, der ein Bediensteter des Dienstes der Justizhäuser des Ministeriums der Justiz ist: der in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung erwähnte Bewährungsassistent,

  3. auftraggebende Behörde: der Untersuchungsrichter, die Staatsanwaltschaft, die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte.

    Art. 2 - Der kurzgefasste Informationsbericht ist ein Bericht, in dem der Justizassistent nur auf die konkrete Anfrage der auftraggebenden Behörde über die Durchführbarkeit von gemeinnütziger Arbeit, einer Ausbildung oder einer anderen spezifischen Maßnahme antwortet und einen Bericht verfasst.

    Art. 3 - Eine Sozialuntersuchung ist eine Untersuchung, bei der der Justizassistent unter Mitwirkung des...

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