7 AVRIL 2019. - Loi instaurant un congé de paternité et de naissance en faveur des travailleurs indépendants. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 et 5 à 8 de la loi du 7 avril 2019 instaurant un congé de paternité et de naissance en faveur des travailleurs indépendants (Moniteur belge du 8 mai 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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7. APRIL 2019 - Gesetz über die Einführung eines Vaterschafts- und Geburtsurlaubs zugunsten Selbständiger

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

(...)

KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006 zur Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks

Art. 5 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006 zur Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks wird wie folgt ersetzt:

"Königlicher Erlass zur Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe und Geburtsbeihilfe zugunsten Selbstständiger und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks".

Art. 6 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 4/1 - § 1 - Die Geburtsbeihilfe besteht in der Gewährung von fünfzehn Dienstleistungsschecks an einen selbständigen Vater oder ein Mitelternteil, die anlässlich der Geburt eines Kindes die Gewährung der in Artikel 18bis § 5 Absatz 9 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten Leistung beantragen, deren Kaufpreis von der Sozialversicherungskasse, der der Antragsteller angeschlossen ist, getragen wird.

§ 2 - Sobald die Sozialversicherungskasse über die Informationen bezüglich der Gewährung der in Artikel 18bis § 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 erwähnten Leistung verfügt, fordert sie den Selbständigen auf, auf eigene Initiative:

1. schriftlich zu bestätigen, dass er die Geburtsbeihilfe in Anspruch nehmen...

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