7. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über die Rückverfolgbarkeit und die Sicherheitsmerkmale von Erzeugnissen auf Tabakbasis - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 7. April 2019 über die Rückverfolgbarkeit und die Sicherheitsmerkmale von Erzeugnissen auf Tabakbasis.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
-
APRIL 2019 - Königlicher Erlass über die Rückverfolgbarkeit und die Sicherheitsmerkmale von Erzeugnissen auf Tabakbasis
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Februar 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.533/3 des Staatsrates vom 28. März 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Anwendungsbereich
Vorliegender Erlass dient:
-
der Teilumsetzung der Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG,
-
der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse.
Art. 2 - Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die im Königlichen Erlass vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen aufgeführten Begriffsbestimmungen, sofern vorliegender Erlass keine anderen Begriffsbestimmungen vorsieht.
KAPITEL 2 - Rückverfolgbarkeit
Art. 3 - Individuelles Erkennungsmerkmal
§ 1 - Alle in Verkehr gebrachten Packungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis haben ein individuelles Erkennungsmerkmal.
Zur Gewährleistung der Unversehrtheit des individuellen Erkennungsmerkmals muss dieses unablösbar aufgedruckt oder befestigt und unverwischbar sein und darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Steuerzeichen und...
Pour continuer la lecture
SOLLICITEZ VOTRE ESSAI