6. JUNI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

6. JUNI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3

Der Minister der Landwirtschaft

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, insbesondere des Artikels 9bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs H3;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Influenzavirus des Typs H3 unerwartet in gewerblichen Geflügelhaltungen nachgewiesen worden ist und mit einem signifikanten Anstieg der Sterblichkeit und Morbidität verbunden ist und demnach ein hohes Risiko für die Kontamination anderer Geflügelhaltungen darstellt, hat vorliegender Erlass zum Ziel, die Ein- und Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 in belgischen Geflügelhaltungen dringend zu verhüten,

Erlässt:

Artikel 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen:

1. des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären Influenza,

2. des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben.

Art. 2 - In folgenden Fällen ist es verboten, in einem Geflügelstall gehaltenes Geflügel therapeutisch zu behandeln, ohne einer Vereinigung vorab Proben im Hinblick auf eine Laboranalyse zur Aufspürung von Influenza übermittelt zu haben:

- Verringerung der normalen Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20...

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