6 JANVIER 2014. - Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article 77 de la Constitution. Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 6 à 11, 40 et 73 de la loi du 6 janvier 2014 relative à la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article 77 de la Constitution (Moniteur belge du 31 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL 4 - Abänderungen der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat

Art. 6 - In Titel III Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 11bis - Jede klagende oder beitretende Partei, die in Anwendung von Artikel 14 § 1 oder 3 eine Klage zur Erklärung der Nichtigkeit eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Abweisungsentscheidung einleitet, kann die Verwaltungsstreitsachenabteilung ersuchen, ihr im Wege eines Entscheids eine Entschädigung zu Lasten des erlassenden Organs unter Berücksichtigung aller Umstände öffentlichen und privaten Interesses zu gewähren, wenn dieser Partei infolge der Rechtswidrigkeit eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Abweisungsentscheidung ein Nachteil entstanden ist.

Der Antrag auf Entschädigungsleistung wird spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eingereicht. Über den Antrag auf Entschädigungsleistung wird binnen zwölf Monaten nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit entschieden.

Bei Anwendung von Artikel 38 muss der Antrag auf Entschädigungsleistung spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des Entscheids eingereicht werden, durch den das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit abgeschlossen wird. Über den Antrag auf Entschädigungsleistung wird binnen zwölf Monaten nach Notifizierung des Entscheids entschieden, durch den das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit abgeschlossen wird.

Die Partei, die den Antrag auf Entschädigungsleistung eingereicht hat, kann keine Haftpflichtklage mehr erheben, um Schadenersatz für denselben Nachteil zu erhalten.

Parteien, die eine Haftpflichtklage erheben oder erhoben haben, können bei...

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