6. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass über die notwendigen Maßnahmen infolge des von der Europäischen Union koordinierten Vorsorgeansatzes angesichts der COVID-19-Entwicklungen in der Volksrepublik China - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 6. Januar 2023 über die notwendigen Maßnahmen infolge des von der Europäischen Union koordinierten Vorsorgeansatzes angesichts der COVID-19-Entwicklungen in der Volksrepublik China.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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6. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass über die notwendigen Maßnahmen infolge des von der Europäischen Union koordinierten Vorsorgeansatzes angesichts der COVID-19-Entwicklungen in der Volksrepublik China

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 108;

Aufgrund der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 23. Mai 2005, der Artikel 23 und 31;

Aufgrund der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), der Artikel 6 Absatz 1 und 14;

Aufgrund der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, des Artikels 3, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Februar 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2019, und des Artikels 43, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Februar 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2019;

Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse, die in Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung erwähnt ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Januar 2023;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 6. Januar 2023;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es nicht möglich ist, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Werktagen (die auf acht Werktage ausgeweitet werden kann, wenn der Begutachtungsantrag der Generalversammlung vorgelegt wird, was in der Praxis eine Frist von etwa zwei Wochen bedeutet) abzuwarten, unter anderem aufgrund der Notwendigkeit, bis zum 8. Januar 2023 Reisebeschränkungen für Reisende aus der Volksrepublik China in Kraft zu setzen, die sich aus dem von der Europäischen Union koordinierten Vorsorgeansatz angesichts der COVID-19-Entwicklungen...

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