6. FEBRUAR 2020 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen, Artikel 20 § 1 Nummer 3 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 1;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 04. November 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 07. November 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.814/1 des Staatsrates, das am 14. Januar 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministers für Soziales;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 47 Absatz 4 des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz wird wie folgt ersetzt:

"Das Pflegegeld wird monatlich ausgezahlt. Es wird um das Kindergeld verringert, das der Pflegefamilie für den Jugendlichen gezahlt wird, mit Ausnahme des Zusatzes für behinderte Kinder, für invalide Arbeitnehmer, Arbeitslose und Pensionierte oder des Sozialzuschlags und des Zuschlags für Kinder mit Beeinträchtigung."

Art. 2 - Artikel 52 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. In Absatz 1 wird zwischen die Wortfolgen "ist die Eigenbeteiligung" und "weiter zu zahlen", die Wortfolge "durch die Unterhaltspflichtigen" eingefügt.

  2. Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

Ist der Jugendliche nicht mehr unterhaltsberechtigt, kann er gemäß der in Artikel 50 erwähnten Regelung zu einer Eigenbeteiligung verpflichtet werden.

Art. 3 - Artikel 53 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

Die Beträge der Eigenbeteiligung können ab Datum des diesbezüglichen Vertrages, Beschlusses oder Urteils 24 Monate rückwirkend eingezogen werden.

Art. 4 - Der Anhang I desselben Erlasses wird durch den Anhang des vorliegenden Erlasses ersetzt.

Art. 5 - Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Art. 6 - Der Minister für Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Eupen, den 6. Februar 2020

Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Der Ministerpräsident,

Minister...

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