6. DEZEMBER 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere Justiz IIbis - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 44 bis 48, 54 bis 56, 58, 62 und 71 bis 74 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 für eine humanere, schnellere und strengere Justiz IIbis.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. DEZEMBER 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere Justiz IIbis

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    (...)

    KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen

    1. 44 - Artikel 8 § 6 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, ersetzt durch das Gesetz vom 25. November 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:

  2. In Absatz 3 werden die Wörter "von einer vorherigen Ermächtigung des für Inneres zuständigen Ministers befreit und dürfen auf die in Artikel 3 Absatz 1 bis 3 erwähnten Informationen zugreifen" durch die Wörter "von einer vorherigen Ermächtigung befreit" ersetzt.

  3. In Absatz 4 werden die Wörter "über das Nationalregister erhaltene Informationen" durch die Wörter "die Nationalregisternummer", die Wörter "diese Informationen" durch die Wörter "diese Nummer" und die Wörter "diese Daten" durch die Wörter "diese Nummer" ersetzt.

    KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit

    1. 45 - Artikel 10 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:

  4. Die Absätze 1 und 2 werden § 1 bilden.

  5. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "staatenlos wäre, wenn es diese Staatsangehörigkeit nicht besäße" durch die Wörter "keine andere Staatsangehörigkeit besitzt" ersetzt.

  6. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Der gesetzliche Vertreter des Kindes übermittelt dem Standesbeamten des Geburtsorts des Kindes alle zweckdienlichen Schriftstücke, über die er verfügt. Bei Zweifeln über die fehlende Staatsangehörigkeit des Kindes holt der Standesbeamte die Stellungnahme des Prokurators des Königs ein. In diesem Fall übermittelt er ihm eine Abschrift der Akte. Der Prokurator des Königs gibt binnen kurzer Frist die Stellungnahme ab."

  7. Absatz 3 wird § 2 bilden.

  8. Absatz 4 wird § 3 bilden.

    1. 46 - Artikel 24bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert:

  9. Die Wörter "Der Minister der Justiz legt die Richtlinien fest" werden durch die Wörter "Das Kollegium der Generalprokuratoren kann die Richtlinien festlegen" ersetzt.

  10. Die Wörter ", nachdem er das Kollegium der Generalprokuratoren zurate gezogen hat" werden aufgehoben.

    1. 47 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Kapitel 5ter mit der Überschrift "Begutachtungsbefugnis des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz" eingefügt.

    2. 48 - In Kapitel 5ter, eingefügt durch Artikel 47, wird ein Artikel 24ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      "Art. 24ter - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird eine Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit geschaffen.

      Außer in den Angelegenheiten oder in den Fällen, in denen vorliegendes Gesetzbuch oder das Gesetz dem Prokurator des Königs Befugnisse einräumt, gibt die Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit auf Antrag des Standesbeamten oder des Führers des Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregisters nicht verbindliche Stellungnahmen ab, wenn ernsthafte Zweifel...

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