6. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen an die vorläufigen Zonen und an die Hilfeleistungszonen für den Ankauf von Material oder für die Verwendung einer Lizenz, die zur Ausführung der Aufträge der zivilen Sicherheit erforderlich sind - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2015 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen an die vorläufigen Zonen und an die Hilfeleistungszonen für den Ankauf von Material oder für die Verwendung einer Lizenz, die zur Ausführung der Aufträge der zivilen Sicherheit erforderlich sind.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

  1. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen an die vorläufigen Zonen und an die Hilfeleistungszonen für den Ankauf von Material oder für die Verwendung einer Lizenz, die zur Ausführung der Aufträge der zivilen Sicherheit erforderlich sind

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 117 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 9. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. September 2015;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. Oktober 2015;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.391/2 des Staatsrates vom 25. November 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag des Ministers des Innern

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  2. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit,

  3. Zone: die in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte Hilfeleistungszone,

  4. vorläufiger Zone: die in Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte vorläufige Zone,

  5. Minister: den für Inneres zuständigen Minister.

    Art. 2 - § 1 - Den vorläufigen Zonen und den Zonen können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel jährliche Zuschüsse für den Ankauf von Material oder für die Verwendung einer Lizenz, die zur Ausführung der in Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Aufträge erforderlich sind, gewährt werden.

    § 2 - Die Höhe des Zuschusses pro vorläufige Zone beziehungsweise pro Zone wird anhand nachstehender Formel berechnet:

    E = 0,822 . Y1/Y2 + 0,178 . Z1/Z2

    wobei:

    E = Anteil der vorläufigen Zone beziehungsweise der Zone am föderalen Finanzierungsbetrag,

    Y1 =...

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