17. DEZEMBER 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung, durch den der Wallonischen Agentur für Gesundheit, Sozialschutz, Behindertenwesen und Familie (Agence wallonne de la santé, de la protection sociale, du handicap et des familles) erlaubt wird, ihre Beteiligung an dem durch das Gesetz vom 28. April 1958 bezüglich der Pensionen der Personalmitglieder gewisser gemeinnütziger Anstalten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen errichteten Pensionssystem zu beantragen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1958 bezüglich der Pensionen der Personalmitglieder gewisser gemeinnütziger Anstalten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen, Artikel 1 Absatz 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 1990;

Aufgrund des Dekrets vom 27. März 1985 bezüglich des auf das Personal der von der Wallonischen Region abhängigen gemeinnützigen Anstalten anzuwendenden Pensionssystems, Artikel 2;

Aufgrund des am 16. November 2015 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 19. November 2015 abgegebenen Gutachtens des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 19. Dezember 2015, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 27. November 2015 aufgestellten Protokolls Nr. 690 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund der Dringlichkeit, die durch die Einsetzung der Wallonischen Agentur für Gesundheit, Sozialschutz, Behindertenwesen und Familie am 1. Januar 2016 begründet wird, durch die Notwendigkeit, jegliche Rechtsunsicherheit in Bezug auf das Pensionssystem, das auf die Bediensteten der Wallonischen Agentur für Gesundheit, Sozialschutz, Behindertenwesen und Familie Anwendung finden wird, zu vermeiden, sowie durch die Tatsache, dass die Verabschiedung dieses Erlasses die Voraussetzung bildet für die Verabschiedung eines Königlichen Erlasses durch die Föderalbehörde gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. April 1958 bezüglich der Pensionen der Personalmitglieder gewisser gemeinnütziger Anstalten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen;

Aufgrund des am 9. Dezember 2015 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze...

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