5. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff 'entsprechendes Fahrzeug' - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug".

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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5. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug"

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer wurde in den Artikeln 36 und 66 des Einkommenssteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) insbesondere die Art und Weise geändert, wie Vorteile jeglicher Art (abgekürzt "VJA") und Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung von Fahrzeugen veranschlagt werden.

Um Missbrauch zu vermeiden, wurde eine spezifische Regelung zur Bekämpfung der Nutzung von "falschen Hybriden" eingeführt, das heißt aufladbaren Hybridfahrzeugen (sogenannte Plug-in Hybride), die teils mit Treibstoff und teils mit einer aufladbaren elektrischen Batterie betrieben werden, deren Kapazität jedoch keine bedeutende Nutzung des Fahrzeugs über diese Energiequelle erlaubt (Parl. Dok., Nr. 54-2864/001, S. 73).

Eine Regelung wurde eingeführt, damit die VJA und die Werbungskosten in Bezug auf "falsche Hybride" ohne Berücksichtigung der elektrischen Batterie und folglich auf der Grundlage einer CO2-Emission berechnet werden, die vollständig auf der Grundlage eines Treibstoffantriebs berechnet wird (Parl. Dok., Nr. 54-2864/001, S. 74).

Ist ein ab dem 1. Januar 2018 gekauftes aufladbares Hybridfahrzeug mit einer elektrischen Batterie mit einer Energiekapazität von weniger als 0,5 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht ausgestattet oder beträgt seine CO2-Emission mehr als 50 g/km, entspricht die zu berücksichtigende Emission des betreffenden Fahrzeugs in der Praxis der Emission des entsprechenden Fahrzeugs mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet (Artikel 36 § 2 Absatz 9 des EStGB 92). Gibt es kein entsprechendes Fahrzeug mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet, wird der Emissionswert mit 2,5 multipliziert.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der König bestimmen kann, was unter "entsprechendem Fahrzeug" zu verstehen ist. Durch diesen Erlass wird der KE/EStGB 92 abgeändert, um die Bestimmung des Begriffs "entsprechendes Fahrzeug" einzuführen.

Besprechung der Artikel

Artikel 1

In Artikel 1 ist bestimmt, was unter "entsprechendem Fahrzeug" zu verstehen ist. Man stützt sich ausschließlich auf die Daten, die in dem bei der Zulassung erforderlichen europäischen Konformitätszertifikat (nachstehend COC) enthalten sind, das auf europäischer Ebene standardisiert ist, vom Hersteller erstellt wird und jedem Fahrzeug eigen ist.

Folglich geht es darum, die im COC des "falschen Hybrids" enthaltenen Daten mit den Daten zu vergleichen, die im COC ähnlicher auf dem Markt befindlicher Modelle enthalten sind, und zu identifizieren, welches Modell auf der Grundlage der weiter unten dargelegten Kriterien dem "falschen Hybrid" am nächsten kommt.

In den Artikeln 36 und 66 des EStGB 92 ist bereits vorgeschrieben, dass es sich um ein Fahrzeug mit einem Motor handeln muss, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet (Rubrik COC 26). Außerdem muss das entsprechende Fahrzeug im Vergleich zum Hybridfahrzeug folgende Merkmale aufweisen:

- dieselbe Marke (Rubrik COC 0.1),

- dasselbe Modell (Rubrik COC 0.2.1),

- denselben Karosserietyp (Rubrik COC 38) (zum Beispiel Limousine, Kombi, ...),

- ein Verhältnis zwischen seiner Leistung und der Leistung des Hybridfahrzeugs, beide ausgedrückt in kW (Rubrik COC 27.1), das am nächsten bei 1 liegt, sofern dieses Verhältnis zwischen 0,75 und 1,25 liegt.

Diese Marge von 0,75 bis 1,25 ermöglicht es, die Anzahl entsprechender Fahrzeuge, die in Betracht kommen, nur auf die Fahrzeuge zu begrenzen, die eine ähnliche Leistung wie das Hybridfahrzeug haben. Fahrzeuge, deren Verhältnis sich nicht innerhalb dieser Marge befindet, können daher nicht als entsprechende Fahrzeuge betrachtet werden, selbst wenn sie die anderen Bedingungen erfüllen.

Wenn kein Fahrzeug die Bedingungen erfüllt, wird ein Koeffizient von 2,5 angewandt. Zur Erinnerung: In den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 ist vorgesehen, dass, wenn es kein entsprechendes Fahrzeug mit einem Motor gibt, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet, der Emissionswert mit 2,5 multipliziert wird.

Sollten mehrere Fahrzeuge in ähnlicher Weise in Betracht kommen, um als entsprechendes Fahrzeug bezeichnet zu werden, wird das Fahrzeug mit der höchsten CO2-Emission als entsprechendes Fahrzeug bezeichnet, und zwar im...

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