5 MAI 2019. - Loi insérant dans le Code pénal un article 55bis, en ce qui concerne la récidive. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 5 mai 2019 insérant dans le Code pénal un article 55bis, en ce qui concerne la récidive (Moniteur belge du 28 mai 2019).

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

5. MAI 2019 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 55bis über den Rückfall in das Strafgesetzbuch

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Buch 1 Kapitel 5 des Strafgesetzbuchs wird ein Artikel 55bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 55bis - Wer nach einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr und vor Ablauf von fünf Jahren seit der Verbüßung oder Verjährung seiner Strafe ein Verbrechen begeht, das mit Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren oder mit Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bedroht ist, kann zu einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren beziehungsweise zu einer Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt werden.

Ist das Verbrechen mit Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren oder mit Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bedroht, kann der...

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