5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Bank für notarielle Urkunden - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 1 bis 31, 51 bis 53, 66 bis 69, 105 bis 126, 132 bis 137 und 146 bis 157 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Bank für notarielle Urkunden, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- das Gesetz vom 11. Dezember 2019 zur Abänderung verschiedener Übergangs- und Inkrafttretungsbestimmungen im Bereich der Justiz,

- das Gesetz vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung verschiedener zeitweiliger und struktureller Bestimmungen im Bereich Justiz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19,

- das Gesetz vom 23. Dezember 2021 zur Einführung der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gerichtswesen und Justiz.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Bank für notarielle Urkunden

    TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz im Rahmen der Ausführung der gesetzlichen Aufträge der Strafvollzugsverwaltung, im Rahmen der Ausführung der gesetzlichen Aufträge zur Überwachung, Begleitung und Kontrolle von Personen, denen gegenüber eine strafrechtliche Entscheidung getroffen wurde und die sich unter Auflagen in Freiheit befinden beziehungsweise unter Auflagen freigelassen wurden oder in Freiheit gelassen wurden, und im Rahmen der Verwaltung der Akten in der Phase der Vollstreckung der Strafen und Maßnahmen enthaltenden Entscheidungen der Gerichtsbehörden in Strafsachen

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

    1. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. "Gesetz vom 12. Januar 2005": das Grundsatzgesetz vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten,

  3. "Freiheitsstrafe": Zuchthausstrafe, Haftstrafe, Gefängnisstrafe, Militärgefängnisstrafe, Ersatzgefängnisstrafe und Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht,

  4. "freiheitsentziehende Maßnahme": jede Form der Freiheitsentziehung aufgrund anderer als der in Nr. 2 aufgezählten Gründe, einschließlich der Internierung aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung,

  5. "Strafvollzugsverwaltung": die öffentliche Verwaltung, die mit dem Vollzug von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Maßnahmen, von denen die zuständige Behörde den Vollzug beantragt hat, beauftragt ist,

  6. "Einrichtung":

    1. das in Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 12. Januar 2005 erwähnte Gefängnis,

    2. die von der Föderalbehörde getragene Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft,

    3. das Gemeinschaftszentrum für Minderjährige, in das Minderjährige untergebracht werden infolge einer Abgabeentscheidung im Sinne von Artikel 57bis des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens,

  7. "Inhaftierter": Person, für die der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme ganz oder teilweise in einer Einrichtung erfolgt,

  8. "Datenschutz-Grundverordnung": die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG,

  9. "Minister": der für Justiz zuständige Minister.

    KAPITEL 2 - Datenbanken

    Abschnitt 1 - Sidis Suite

    1. 3 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird eine computergestützte Datenbank eingerichtet, nachstehend "Sidis Suite" genannt, in der Daten verarbeitet werden, die erforderlich sind für eine angemessene Ausführung der gesetzlichen Aufträge der Strafvollzugsverwaltung, die Folgendes umfassen:

  10. Verwaltung der in Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtungen,

  11. Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen, insbesondere Anwendung aller Regeln in Bezug auf:

    1. die Rechte und Pflichten des Inhaftierten als Bewohner der Einrichtung,

    2. die Dauer der Haft,

    3. die Möglichkeit eines zeitweiligen Verlassens der Einrichtung.

    1. 4 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz ist, was die in vorliegendem Abschnitt erwähnte Datenbank betrifft, der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

    2. 5 - § 1 - Was Inhaftierte betrifft, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten in Sidis Suite verarbeitet:

  12. Erkennungsdaten, das heißt Daten, die es ermöglichen, Inhaftierte eindeutig zu identifizieren,

  13. gerichtliche Daten, das heißt Daten in Bezug auf die der Haft zugrunde liegende Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme,

  14. Daten in Bezug auf die interne Rechtsstellung der Inhaftierten, das heißt Daten in Bezug auf das Leben der Person innerhalb der Einrichtung und die für diese Person in diesem Rahmen geltenden Rechte und Pflichten,

  15. Daten in Bezug auf die externe Rechtsstellung der Inhaftierten, das heißt Daten in Bezug auf die Dauer der Haft und die Möglichkeit eines zeitweiligen Verlassens der Einrichtung,

  16. Gesundheitsdaten, das heißt die im Rahmen der medizinischen Betreuung und Behandlung der Inhaftierten fortgeschriebenen Daten.

    § 2 - Was Kinder betrifft, die sich bei den in § 1 erwähnten Personen aufhalten, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten in Sidis Suite verarbeitet:

  17. Erkennungsdaten,

  18. Daten in Bezug auf den Aufenthalt in der Einrichtung.

    § 3 - Was die in Artikel 59 des Gesetzes vom 12. Januar 2005 erwähnten Personen betrifft, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten in Sidis Suite verarbeitet:

  19. Erkennungsdaten,

  20. Daten in Bezug auf die Besuche.

    § 4 - Was Personen betrifft, die nicht in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnt sind und in gleich welcher Eigenschaft ebenfalls die Einrichtung betreten, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten in Sidis Suite verarbeitet:

  21. Erkennungsdaten,

  22. Daten in Bezug auf den Zugang zu der Einrichtung.

    § 5 - Werden in Bezug auf Opfer Daten verarbeitet im Hinblick auf die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Aufträge, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten in Sidis Suite verarbeitet:

  23. Erkennungs- und Kontaktdaten des Opfers oder seines Vertreters,

  24. Daten, die für die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Aufträge relevant sind.

    § 6 - Nach Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt der König die in den Paragraphen 1 bis 5 erwähnten Kategorien von Daten.

    1. 6 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz erteilt seinem Personal, dem Personal der Gemeinschaftszentren und gegebenenfalls den von der Strafvollzugsverwaltung bestimmten und in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnten Berufsfachkräften auf individueller und persönlicher Basis Lese- und/oder Schreibrechte für Sidis Suite. Diese Rechte dürfen nicht übertragen werden.

      Der Umfang dieser Rechte wird unter Berücksichtigung der Aufgaben und gegebenenfalls der Eigenschaft des Nutzers festgelegt. Der Nutzer hat nur Zugriff auf Sidis Suite, sofern dieser Zugriff für die Ausführung seiner spezifischen Aufgaben im Rahmen der in Artikel 3 erwähnten gesetzlichen Aufträge angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist. Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz erstellt zu diesem Zweck Nutzerprofile.

    2. 7 - § 1 - Folgende Behörden, Organe oder Dienste erhalten Leserechte für die in Sidis Suite verarbeiteten Daten, die sie für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge benötigen:

  25. die Polizeidienste,

  26. die Staatssicherheit,

  27. der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst,

  28. das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse,

  29. die Staatsanwaltschaft und die Sekretariate der Staatsanwaltschaft,

  30. die Magistrate der Richterschaft, Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht und Kanzleien,

  31. das Ausländeramt,

  32. das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose,

  33. die Dienste der Gemeinschaften, die im Rahmen des Gerichtsverfahrens oder der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Aufträge ausführen, einschließlich des Dienstes, der die Durchführung und Weiterverfolgung der elektronischen Überwachung gewährleistet,

  34. Personen oder Dienste, die mit Hilfe- und Dienstleistungen zugunsten Inhaftierter beauftragt sind,

  35. der Zentrale Kontrollrat für das Gefängniswesen und die Kontrollkommissionen,

  36. die Gerichtsvollzieher,

  37. Einrichtungen oder Dienste, die mit der Anwendung von Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit oder die Sozialhilfe beauftragt sind, und Inspektionsdienste, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der in Anwendung dieser Rechtsvorschriften gewährten Vorteile oder Zulagen beauftragt sind,

  38. die Gemeindeverwaltungen,

  39. in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnte Berufsfachkräfte, die nicht von der Strafvollzugsverwaltung bestimmt werden,

  40. der föderale Ombudsmann.

    § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde den Umfang und die Modalitäten dieser Leserechte fest und gibt pro Behörde, Organ oder Dienst die spezifischen Zwecke an, für die die Daten genutzt werden können.

    § 3 - Innerhalb jeder Behörde, jedes Organs oder Dienstes sind die Leserechte strikt auf befugte Personen beschränkt und werden nur erteilt, sofern sie für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge angemessen, sachdienlich und...

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