19 JUILLET 2012. - Loi spéciale portant un juste financement des Institutions bruxelloises. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi spéciale du 19 juillet 2012 portant un juste financement des Institutions bruxelloises (Moniteur belge du 22 août 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI

DES PREMIERMINISTERS UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

19. JULI 2012 - Sondergesetz zu einer korrekten Finanzierung der Brüsseler Institutionen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989

bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen

Art. 2 - Artikel 63 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "zu mindestens 72 Prozent" durch das Wort "ganz" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden die Wörter "vom 1. Januar 1993" durch die Wörter "vom 1. Januar des vorangehenden Jahres" ersetzt.

3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 4 - Ein Sondermittelbetrag wird jedes Jahr in den Haushaltsplan des FÖD Inneres zugunsten der Regionen eingetragen, auf deren Gebiet sich Besitztümer finden, die vom Immobiliensteuervorabzug befreit sind. Dieser Haushaltsmittelbetrag, der nach den in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Modalitäten berechnet wird, deckt ganz die Nichteinziehung des Immobiliensteuervorabzugs durch die Regionen. Für die Region Brüssel-Hauptstadt deckt dieser Ausgleich auch ganz die Nichteinziehung der Agglomerationszuschlaghundertstel auf den besagten Vorabzug, die am 1. Januar des vorangehenden Jahres beschlossen wurden.

Art. 3 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 64bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 64bis - Ab dem Haushaltsjahr 2012 wird der Region Brüssel-Hauptstadt aufgrund der Mobilitätspolitik eine Sonderdotation gewährt. Diese Dotation beläuft sich 2012 auf 45 Millionen EUR, 2013 auf 75 Millionen EUR, 2014 auf 105 Millionen EUR und 2015 auf 135 Millionen EUR.

Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag des vorangehenden Jahres jährlich an die Schwankungsrate des...

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