4. MÄRZ 2022 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung der chemischen Formen und der Reinheitskriterien für Nährstoffe, die für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden dürfen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 4. März 2022 zur Bestimmung der chemischen Formen und der Reinheitskriterien für Nährstoffe, die für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden dürfen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

  1. MÄRZ 2022 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung der chemischen Formen und der Reinheitskriterien für Nährstoffe, die für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden dürfen

    Der Minister der Volksgesundheit,

    Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EU) 2021/1156 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission hinsichtlich Steviolglycosiden (E 960) und Rebaudiosid M, das durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia hergestellt wird;

    Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, des Artikels 2;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Mai 2021 über die Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten Nährstoffen, des Artikels 7;

    Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. Mai 2003 zur Bestimmung der chemischen Formen und der Reinheitskriterien für Nährstoffe, die für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden dürfen;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. September 2021;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.395/3 des Staatsrates vom 29. November 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Erlässt:

    Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel teilweise um.

    Art. 2 - Für die in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Nährstoffe, die Nahrungsergänzungsmitteln hinzugefügt werden dürfen, sind nur die in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführten chemischen Formen zulässig.

    Art. 3 - § 1 - Die in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführten Stoffe müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegten Reinheitskriterien erfüllen.

    § 2 - Die in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführten Stoffe, für die in der vorerwähnten Verordnung (EU) Nr. 231/2012 keine Reinheitskriterien festgelegt sind, müssen den anderen europäischen Bestimmungen über Reinheitskriterien entsprechen.

    Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 21. Mai 2003 zur Bestimmung der chemischen Formen und der Reinheitskriterien für Nährstoffe, die für...

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