4 FEVRIER 2020. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en ce qui concerne l'utilisation du polygraphe. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 février 2020 modifiant le Code d'instruction criminelle en ce qui concerne l'utilisation du polygraphe (Moniteur belge du 21 février 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

4. FEBRUAR 2020 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches in Bezug auf die Verwendung des Polygraphen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Buch 1 des Strafprozessgesetzbuches wird ein Kapitel 7sexies mit der Überschrift "Polygraphentest" eingefügt.

Art. 3 - In Kapitel 7sexies, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 112duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 112duodecies - § 1 - Der Polygraphentest ist eine besondere Technik der polizeilichen Vernehmung, die audiovisuell aufgezeichnet wird und es ermöglicht, die Richtigkeit von Aussagen anhand eines psychophysiologischen Verfahrens zu überprüfen, bei dem physiologische Parameter in Form von Graphiken gespeichert werden.

§ 2 - Wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass strafbare Handlungen ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellen, kann der Prokurator des Königs oder, je nachdem, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, der Untersuchungsrichter dem Verdächtigen, Zeugen oder Opfer vorschlagen, sich einem Polygraphentest zu unterziehen.

In Absatz 1 erwähnte Personen können auch darum ersuchen, einem Polygraphentest unterzogen zu werden. Der Prokurator des Königs oder, je nachdem, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, der Untersuchungsrichter kann dieses Ersuchen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ablehnen.

§ 3 - Folgende Personen dürfen keinem Polygraphentest unterzogen werden:

- Schwangere,

- Minderjährige unter 16 Jahren,

- Personen binnen achtundvierzig Stunden ab ihrer effektiven Freiheitsentziehung.

§ 4 - Polygraphentests werden auf freiwilliger Basis durchgeführt. Die Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, hat keine Rechtsfolgen. Der Test kann jederzeit unterbrochen werden. Auch diese Unterbrechung hat keine Rechtsfolgen.

Personen, die einem Polygraphentest unterzogen werden, werden vor Beginn des Tests mündlich davon in Kenntnis gesetzt, dass:

- sie den Test...

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