4. FEBRUAR 2021 - Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich Raumordnung und Städtebau

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des dekretalen Teils des Gesetzbuchs über die räumliche Entwicklung, Artikel D.I.12, abgeändert durch das Dekret vom 12. Dezember 2019;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuchs über die räumliche Entwicklung;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 28. Januar 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 4. Februar 2021;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass aktuell ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, um die finanziellen Folgen der von der Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) für die nachhaltige Funktionsfähigkeit der Kommunalen Beratungsausschüsse für Raumordnung und Mobilität einzugrenzen; dass diese Maßnahmen dazu geführt haben, dass die Kommunalausschüsse im Jahr 2020 nicht wie gewohnt und nicht regelmäßig tagen konnten; dass dies zur Folge hat, dass den Gemeinden für ihre Kommunalausschüsse ohne entsprechende Korrekturmaßnahmen Subventionen entgehen würden, die jedoch unbedingt notwendig für deren Funktionsfähigkeit sind, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des für die Raumordnung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Im Hinblick auf die...

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