4 AVRIL 2019. - Loi modifiant le Code de droit économique en ce qui concerne les abus de dépendance économique, les clauses abusives et les pratiques du marché déloyales entre entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 4 avril 2019 modifiant le Code de droit économique en ce qui concerne les abus de dépendance économique, les clauses abusives et les pratiques du marché déloyales entre entreprises (Moniteur belge du 24 mai 2019), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 27 mai 2020 modifiant les lois du 4 avril 2019 modifiant le Code de droit économique en ce qui concerne les abus de dépendance économique, les clauses abusives et les pratiques du marché déloyales entre entreprises et du 2 mai 2019 portant modifications du livre Ier 'Définitions', du livre XV 'Application de la loi' et remplacement du livre IV 'Protection de la concurrence' du Code de droit économique (Moniteur belge du 29 mai 2020).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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  1. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit, missbräuchliche Klauseln und unlautere Marktpraktiken zwischen Unternehmen

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Artikel I.6 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni 2016 und 15. April 2018, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "4. Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit: Position der Abhängigkeit eines Unternehmens gegenüber einem oder mehreren anderen Unternehmen, die durch das Fehlen einer vernünftigen gleichwertigen Alternative gekennzeichnet ist, die innerhalb eines angemessenen Zeitraums, unter angemessenen Bedingungen und zu angemessenen Kosten verfügbar ist, wodurch letzteres/jedes der letzteren Unternehmen Leistungen oder Bedingungen aufzwingen kann, die unter normalen Marktbedingungen nicht erreicht werden könnten."

    Art. 3 - In Artikel I.22 Nr.1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "und/oder gegen Artikel IV.1 oder Artikel IV.2" durch die Wörter "und/oder gegen Artikel IV.1, IV.2 oder IV.2/1" ersetzt.

    Art. 4 - In Buch IV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird ein Artikel IV.2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. IV.2/1 - Es ist für ein oder mehrere Unternehmen verboten, eine Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit, in der sich ein oder mehrere Unternehmen ihm oder ihnen gegenüber befindet/befinden, missbräuchlich ausnutzen, wenn dadurch auf dem betreffenden belgischen Markt oder einem wesentlichen Teil davon der Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.

    Als missbräuchliche Praxis kann angesehen werden:

  2. Ablehnung eines Verkaufs, eines Kaufs oder anderer Geschäftsbedingungen,

  3. unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen,

  4. Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,

  5. Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Wirtschaftspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden,

  6. an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Wirtschaftspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen."

    Art. 5 - In Artikel IV.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "In Artikel IV.1 § 1 und in Artikel IV.2 erwähnte Praktiken" durch die Wörter "In den Artikeln IV.1 § 1, IV.2 und IV.2/1 erwähnte Praktiken" ersetzt.

    Art. 6 - Artikel IV.41 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Nr. 2 werden die Wörter "im Fall eines Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2 oder IV.10 § 1" durch die Wörter "im Fall eines Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2, IV.2/1 oder IV.10 § 1" ersetzt.

    2. In Nr. 4 werden die Wörter "im Fall eines Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2 oder IV.10 § 1" durch die Wörter "im Fall eines Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2, IV.2/1 oder IV.10 § 1" ersetzt.

    Art. 7 - In Artikel IV.44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "die Artikel IV.1 § 1 und IV.2" durch die Wörter "die Artikel IV.1 § 1, IV.2 und IV.2/1" ersetzt.

    Art. 8 - In Artikel IV.51 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "einer Untersuchung auf der Grundlage von Artikel IV.1 oder IV.2" durch die Wörter "einer Untersuchung auf der Grundlage von Artikel IV.1, IV.2 oder IV.2/1" ersetzt.

    Art. 9 - Artikel IV.70 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt:

    Art. IV.70 - § 1 - Wenn das Wettbewerbskollegium eine in Artikel IV.48 Nr. 1 erwähnte Entscheidung trifft, kann es gegen beteiligte Unternehmen und Unternehmensvereinigungen jeweils Geldbußen in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Umsatzes festsetzen. Außerdem kann es auf Antrag des Auditors durch dieselbe Entscheidung gegen beteiligte Unternehmen und Unternehmensvereinigungen wegen Nichteinhaltung seiner Entscheidung jeweils Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag Verzug ab dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt festsetzen.

    Diese Geldbußen und Zwangsgelder können außerdem bei Anwendung der Artikel IV.48 Nr. 3 und 4 und IV.49 § 2 und bei Nichteinhaltung der in den Artikeln IV.61 § 2 Nr. 1 und IV.62 §§ 6 und 7 erwähnten Entscheidungen auferlegt werden.

    § 2 - Betrifft die Entscheidung oder das Verfahren die missbräuchliche Ausnutzung einer Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne von Artikel IV.2/1, so darf in Abweichung von § 1 die in § 1 erwähnte Geldbuße 2 Prozent des Umsatzes des beteiligten Unternehmens oder der beteiligten Unternehmensvereinigung nicht übersteigen und beträgt das in § 1 erwähnte Zwangsgeld bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag Verzug ab dem vom Wettbewerbskollegium festgesetzten Zeitpunkt.

    Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der in Artikel IV.39 erwähnten Wettbewerbskommission die Obergrenze der Geldbußen erhöhen.

    Alle drei Jahre führt die Belgische Wettbewerbsbehörde eine...

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