4 AVRIL 2019. - Loi modifiant la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances et instaurant un droit à l'oubli pour certaines assurances de personnes. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 avril 2019 modifiant la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances et instaurant un droit à l'oubli pour certaines assurances de personnes (Moniteur belge du 18 avril 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen und zur Einführung des Rechts auf Vergessenwerden für bestimmte Personenversicherungen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen

Art. 2. In Teil 4 Titel 2 Kapitel 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen wird unter folgender Überschrift ein neuer Abschnitt Ibis mit den Artikeln 61/1 bis 61/4 eingefügt:

"Abschnitt Ibis - Recht auf Vergessenwerden".

Artikel 1 - In Teil 4 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt Ibis desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 61/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 61/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind anwendbar auf Versicherungsverträge, die Kapitalrückzahlungen in folgenden Fällen gewährleisten:

a) bei Hypothekarkrediten wie in Artikel 224 erwähnt;

b) bei Berufskrediten.

Art. 2 - In denselben Abschnitt Ibis wird ein Artikel 61/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 61/2 - § 1 - Personen, die an einer Krebserkrankung gleich welcher Art leiden oder gelitten haben und eine in Artikel 61/1 erwähnte Versicherung abschließen wollen, müssen ihren Versicherer gemäß Artikel 58 über diese Erkrankung informieren.

Versicherungsunternehmen ist es jedoch untersagt, diese Krebserkrankung nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren nach erfolgreichem Abschluss einer Behandlung und wenn innerhalb dieses Zeitraums kein Rückfall auftritt, bei der Bestimmung des aktuellen Gesundheitszustands wie in Artikel 61 vorgesehen zu berücksichtigen.

Eine Behandlung gilt ab dem Datum, an dem die laufende Behandlung der Krebserkrankung abgeschlossen wurde und der Krebs nicht erneut auftritt, als erfolgreich abgeschlossen.

Versicherungsunternehmen dürfen diese Krebserkrankung...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT