4. APRIL 2014 - Gesetz zur Reform des Klagenbearbeitungsverfahrens beim Hohen Justizrat - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 4. April 2014 zur Reform des Klagenbearbeitungsverfahrens beim Hohen Justizrat.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. APRIL 2014 - Gesetz zur Reform des Klagenbearbeitungsverfahrens beim Hohen Justizrat

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    1. 2 - Artikel 259bis-15 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt:

    "Art. 259bis-15 - § 1 - Jede Begutachtungs- und Untersuchungskommission nimmt Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise des gerichtlichen Standes entgegen und bearbeitet sie, einschließlich der Klagen in Bezug auf das Verhalten der Mitglieder und Personalmitglieder des gerichtlichen Standes sowie der Personen, die unter Aufsicht dieser Mitglieder einen Auftrag erfüllen, mit Ausnahme der in Teil II Buch I Titel VI Kapitel Vbis erwähnten Mitglieder des gerichtlichen Standes.

    Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen befassen sich nicht mit:

  2. Klagen, die in die strafrechtliche oder disziplinarische Zuständigkeit anderer Behörden fallen,

  3. Klagen mit Bezug auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung,

  4. Klagen, deren Ziel durch die Anwendung ordentlicher oder außerordentlicher Rechtsmittel erreicht werden kann beziehungsweise konnte,

  5. Klagen, die bereits behandelt worden sind und keine neuen Elemente enthalten,

  6. Klagen, die mit allgemeinen Auskunftsersuchen oder mit Fragen zu laufenden Akten gleichgesetzt werden können,

  7. Klagen, die offensichtlich unbegründet sind.

    In diesen Fällen wird der Beschluss, die Klage nicht zu behandeln, mit Gründen versehen und es kann gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt werden.

    § 2 - Interessehabende können ihre Klage kostenlos beim Hohen Justizrat einreichen.

    Um zulässig zu sein, müssen die Klagen vom Kläger oder von seinem Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden, unterzeichnet und datiert sein und die vollständige Identität des Klägers sowie eine kurze Beschreibung des Sachverhalts enthalten.

    Die Klage kann auch auf elektronischem Wege eingereicht werden. In diesem Fall kann der in § 4 erwähnte Korpschef oder hierarchische Vorgesetzte um eine...

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