31. JULI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Bücher I und IV des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlass vom 31. Juli 2020 zur Abänderung der Bücher I und IV des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit, bestätigt durch das Gesetz vom 2. Februar 2021.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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31. JULI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Bücher I und IV des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2019 zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit, missbräuchliche Klauseln und unlautere Marktpraktiken zwischen Unternehmen, des Artikels 39 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Mai 2020;

Aufgrund des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Abänderung von Buch I "Begriffsbestimmungen" und Buch XV "Rechtsdurchsetzung" und zur Ersetzung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel 7 und 8 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Mai 2020;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Juli 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.461 des Staatsrates vom 23. Juni 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung des Gesetzes vom 4. April 2019 zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit, missbräuchliche Klauseln und unlautere Marktpraktiken zwischen Unternehmen, der Artikel 2 und 5 bis 11;

Auf Vorschlag des Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB und der Ministerin der Wirtschaft

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel I.6 des Wirtschaftsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:

  1. Nummer 11 wird wie folgt ersetzt:

    "11. wettbewerbsbeschränkende Praktiken: in Artikel IV.1 § 1, Artikel IV.2 und Artikel IV.2/1 erwähnte Praktiken,".

  2. Eine Nummer 12bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "12bis. Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit: Position der Abhängigkeit eines Unternehmens gegenüber einem oder mehreren anderen Unternehmen, die durch das Fehlen einer vernünftigen gleichwertigen Alternative gekennzeichnet ist, die innerhalb eines...

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