31 JUILLET 2017. - Loi portant des dispositions financières et fiscales diverses et portant des mesures en matière de contrats de concession. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 13, 15, 36, 48, 49 et 55 à 57 de la loi du 31 juillet 2017 portant des dispositions financières et fiscales diverses et portant des mesures en matière de contrats de concession (Moniteur belge du 11 août 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

31. JULI 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller und steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf Konzessionsverträge

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Finanzbestimmungen

KAPITEL 1 - Währungsfonds, Königliche Belgische Münze und Prägung von Münzen

Abschnitt 1 - Ausgabe von Münzen

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:

1. "Umlaufmünzen": auf Euro oder Cent lautende Münzen, die vom König ausgegeben werden und für den Umlauf bestimmt sind, einschließlich der für den Umlauf bestimmten Münzen, die aus Anlass eines besonderen Gedenkens ausgegeben werden, und Münzen, die für den Austausch des Überschusses mit anderen Ländern bestimmt sind,

2. "Sammlermünzen": auf Euro oder Cent lautende Münzen, die vom König ausgegeben werden, aber nicht für den Umlauf bestimmt sind,

3. "kommerziellen Tätigkeiten": Tätigkeiten in Zusammenhang mit Sammlermünzen und Medaillen.

Art. 3 - Umlaufmünzen werden vom König ausgegeben.

Er legt die nicht vom Rat der Europäischen Union harmonisierten technischen Merkmale dieser Umlaufmünzen fest.

Auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank bestimmt der Minister der Finanzen entsprechend dem festgestellten Bedarf die Menge jeder Sorte Umlaufmünzen, ohne dass die Ausgabe der Gesamtanzahl Münzen den von der Europäischen Zentralbank genehmigten Ausgabeumfang überschreiten darf.

Art. 4 - Der König kann Sammlermünzen ausgeben und zum Nennwert oder zu einem über ihrem Nennwert liegenden Preis in Verkehr bringen, ohne dass die Ausgabe der Gesamtanzahl Münzen den von der Europäischen Zentralbank genehmigten Ausgabeumfang überschreiten darf.

Der Minister der Finanzen genehmigt das Thema der Sammlermünzen.

Abschnitt 2 - Abschaffung des Währungsfonds

Art. 5 - Das Gesetz vom 12. Juni 1930 zur Schaffung eines Währungsfonds, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Februar 1987, das Gesetz vom 23. Dezember 1988, das Gesetz vom 28. Dezember 1990, das Gesetz vom 4. April 1995, das Gesetz vom 30. Oktober 1998, das Gesetz vom 22. Dezember 1998, das Gesetz vom 4. Februar 1999, den Königlichen Erlass vom 26. März 2001, das Gesetz vom 10. Dezember 2001, das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und das Gesetz vom 15. Januar 2014, wird aufgehoben.

Art. 6 - Der Staat gewährleistet die Erstattung von Umlaufmünzen.

Die flüssigen Mittel des Währungsfonds werden der Königlichen Belgischen Münze ohne Gegenleistung übertragen.

Abschnitt 3 - Umwandlung der Königlichen Belgischen Münze in einen Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung

Art. 7 - Das staatliche Unternehmen "Königliche Belgische Münze" wird in einen Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung umgewandelt.

Dieser Verwaltungsdienst trägt...

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