31 JUILLET 2017. - Loi transposant plusieurs Directives en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 3 de la loi du 31 juillet 2017 transposant plusieurs Directives en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal (Moniteur belge du 11 août 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

31. JULI 2017 - Gesetz zur Umsetzung mehrerer Richtlinien in Bezug auf die Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, der Umsetzung der Richtlinie 2015/2376/EU des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung und der Umsetzung der Richtlinie 2016/881/EU des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung.

KAPITEL 2 - Einkommensteuern

Art. 3 - Artikel 338 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 17. August 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 2 Nr. 11 wird wie folgt ersetzt:

"11. "automatischem Austausch":

  1. für die Zwecke der Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1 und 6/3 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen,

  2. für die Zwecke des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Informationen über Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs auf internationaler Ebene in Steuersachen die systematische Übermittlung der in vorerwähntem Gesetz festgelegten Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den jeweiligen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen spätestens innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Information bezieht,

  3. für die Zwecke aller Bestimmungen des vorliegenden Artikels mit Ausnahme der Bestimmungen der vorerwähnten Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1 und 6/3 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den Buchstaben a) und b),".

    2. Paragraph 2 wird durch Nummern 16 bis 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "16. "grenzüberschreitendem Vorbescheid": eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie beziehungsweise es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wird, sofern sie beziehungsweise es die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt:

  4. Sie beziehungsweise es wird vom FÖD Finanzen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob dieser Bescheid tatsächlich verwendet wird.

  5. Sie beziehungsweise es wird für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen.

  6. Sie beziehungsweise es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmung zur Handhabung oder Durchsetzung des vorliegenden Gesetzbuches und der autonomen Bestimmungen in Bezug auf die Einkommensteuern.

  7. Sie beziehungsweise es bezieht sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person in einem Mitgliedstaat nachgeht, eine Betriebsstätte...

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