31 JANVIER 2017. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne l'exonération des prix et subsides payés ou attribués à des savants, des écrivains ou des artistes. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 31 janvier 2017 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne l'exonération des prix et subsides payés ou attribués à des savants, des écrivains ou des artistes (Moniteur belge du 10 février 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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31. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Steuerbefreiung für Preise und Zuschüsse, die Wissenschaftlern, Schriftstellern oder Künstlern gezahlt oder zuerkannt werden

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 90 Absatz 1 Nr. 2;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Oktober 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. Dezember 2016;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.205/3 des Staatsrates vom 28. April 2016, in dem festgestellt wird, dass ein Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Steuerbefreiung für Preise und Zuschüsse, die Wissenschaftlern, Schriftstellern oder Künstlern gezahlt oder zuerkannt werden, kein Erlass ist, der neue, verbindliche Vorschriften enthält, durch die eine allgemeingültige und abstrakte Rechtslage geregelt werden soll und die für eine unbestimmte Anzahl Fälle gelten und auf Rechtsunterworfene im Allgemeinen oder auf eine unbestimmte Gruppe Rechtsunterworfener anwendbar sind, die sich nicht in Einzelfällen befinden, sondern in derselben objektiven Lage, und dass es sich somit nicht um einen Erlass mit Verordnungscharakter im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat handelt und dass die Gesetzgebungsabteilung daher nicht befugt ist...

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