31. JANUAR 2019 - Ministerieller Erlass zur Verlängerung um eine Dauer von sechs Monaten des Geschäftsführungsvertrags 2013-2018 des Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie (Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie)

Die Ministerin für Wohnungswesen

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, Artikel 180;

Aufgrund des Dekrets vom 12. Februar 2004 über den Geschäftsführungsvertrag und die Informationspflichten, Artikel 8 § 3 Absatz 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung, Artikel 8 Ziffer 2°;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 8. November 2018, durch den die Ministerin für Wohnungswesen damit beauftragt wird, einen ministeriellen Erlass zu unterzeichnen, der zum Gegenstand hat, die jeweiligen Geschäftsführungsverträge der Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft (Société wallonne du logement), der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft (Société wallonne du crédit social) und des Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie (Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie) um eine Dauer von höchstens sechs Monaten ab deren Ablaufdatum zu verlängern, und den besagten Erlass im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen;

In der Erwägung, dass der jetzige Geschäftsführungsvertrag 2013-2018 des Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie, der am 1. Oktober 2013 für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen wurde, am 1. Oktober 2018 abgelaufen ist;

In der Erwägung, dass dieses Ablaufdatum zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Wallonische Regierung eine Reform zur Fusion der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft, der Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft und des Forschungszentrums für ein nachhaltiges Wohnungswesen einerseits und zur Harmonisierung der Politik des sozialen Hypothekendarlehens anderseits durchführt,

In der Erwägung, dass gemäß Artikel 8...

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