30. JULI 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere Justiz II - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 11, 13 bis 31, 42 bis 60 und 67 bis 71 des Gesetzes vom 30. Juli 2022 für eine humanere, schnellere und strengere Justiz II.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

30. JULI 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere Justiz II

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches

  1. 2 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 258/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 258/1 - § 1 - Der Vorsitzende kann im Interesse einer geordneten Rechtspflege aufgrund entweder der Unverhältnismäßigkeit zwischen der physischen Aufnahmekapazität des Assisenhofes und der Anzahl Parteien des Rechtsstreits oder der großen Anzahl Opfer mit Wohnsitz im Ausland entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, deren Verbreitung zeitversetzt über ein Telekommunikationsmittel erfolgen kann, durch das die Vertraulichkeit der Übertragung für die Opfer und ihre Rechtsanwälte gewährleistet wird, die den Zugang zu dieser Verbreitung beantragt haben. Er begründet seine Entscheidung unter Berücksichtigung der vorerwähnten Kriterien.

    § 2 - Der Vorsitzende kann jedoch die Verbreitung aller beziehungsweise eines Teils der Verhandlung verbieten, um den geordneten Ablauf der Verhandlung zu gewährleisten oder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern, und kann aus diesen Gründen die Verbreitung zu jedem Zeitpunkt unterbrechen.

    § 3 - Die Aufnahme dieser Aufzeichnung oder ihre Verbreitung an Dritte wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

    § 4 - Entscheidet der Vorsitzende, den vorliegenden Artikel anzuwenden, wird dies den bekannten Opfern und ihren Rechtsanwälten durch alle geeigneten Mittel mitgeteilt. Die Opfer und ihre Rechtsanwälte müssen die Kanzlei oder die Staatsanwaltschaft mindestens acht Tage vor Beginn der Sitzung davon in Kenntnis setzen, dass sie die akustische oder audiovisuelle Aufzeichnung der Sitzungen erhalten möchten.

    § 5 - Wenn die Opfer und ihre Rechtsanwälte über die praktischen Modalitäten für den Zugang zur Verbreitung der Verhandlung informiert worden sind, werden sie von der Bestimmung in § 3 ausdrücklich in Kenntnis gesetzt.

    § 6 - Für die Nutzung des Systems ist die Verarbeitung folgender Daten erforderlich:

    1. Für jede erscheinende natürliche Person:

    a) Name und Vorname(n),

    b) gegebenenfalls Geburtsdatum und -ort,

    c) gegebenenfalls Wohnsitz,

    d) gegebenenfalls Nationalregisternummer,

    e) gegebenenfalls Unternehmensnummer des Unternehmens, das sie vertritt,

    f) gegebenenfalls Adresse des Sitzes des Unternehmens, das sie vertritt,

    2. für jeden Nutzer die durch die Verbindung zum System generierten Metadaten,

    3. Stimme und gegebenenfalls Bild der an der Sitzung teilnehmenden Personen,

    4. Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, die im Laufe der Sitzung mitgeteilt werden.

    § 7 - Die Daten werden für die Dauer des Prozesses aufbewahrt und die Aufzeichnungen dürfen auf keinen Fall länger als ein Jahr aufbewahrt werden.

  2. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 258/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 258/2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 258/1 kann der Vorsitzende entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, wenn diese für die Bildung historischer Justizarchive relevant ist.

    Im Fall einer in Absatz 1 und in Artikel 258/1 vorgesehenen akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung wird der Datenträger mit der vollständigen Aufzeichnung der Verhandlung nach Schließung der Verhandlung der Strafakte beigefügt.

    KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches

  3. 4 - Artikel 417/42 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2022, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Sie kann auch auf den Gegenwert der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung veräußert wurden."

  4. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes]

  5. 6 - In Artikel 433quater/4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2022, werden die Wörter "Die Geldbuße wird" durch die Wörter "Im Fall des in Artikel 433quater/1 erwähnten Missbrauchs von Prostitution wird die Geldbuße" ersetzt.

  6. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird zwischen Artikel 433quater/7 und Artikel 433quater/8, der zu Artikel 433quater/9 wird, ein neuer Artikel 433quater/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 433quater/8 - Einziehung des Instruments der Straftat

    In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 werden die Sachen eingezogen, die zur Begehung der in vorliegendem Unterabschnitt beschriebenen Straftaten gedient haben oder dazu bestimmt waren, auch wenn sie nicht Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Einziehung jedoch die Rechte beeinträchtigen darf, die Dritte an diesen Gütern geltend machen können.

    Die Einziehung wird unter denselben Umständen auch auf die unbeweglichen Güter oder Teile der unbeweglichen Güter angewandt, die zur Begehung der Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren.

    Sie kann auch auf den Gegenwert der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung veräußert wurden."

  7. 8 - In Artikel 433novies § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2022, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln" und den Wörtern "417/59 § 2" die Zahl "417/58," eingefügt.

    KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

  8. 9 - Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 7 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der Präsident des Gerichts Erster Instanz in Absprache mit dem für Justiz zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Prokurators des Königs oder nach Anhörung dieses Magistrats und gegebenenfalls in Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass das Korrektionalgericht in einer bestimmten Sache eine oder mehrere Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort abhält und, erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet wird.

  9. 10 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 5 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der Erste Präsident des Appellationshofes in Absprache mit dem für Justiz zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Generalprokurators oder nach Anhörung dieses Magistrats und gegebenenfalls in Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass eine Korrektionalkammer des Appellationshofes in einer bestimmten Sache eine oder mehrere Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort abhält und, erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet wird.

  10. 11 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. November 2001, wird wie folgt abgeändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

      Niemand kann den Rechtsanwaltstitel tragen oder den Rechtsanwaltsberuf ausüben, wenn er:

      1. nicht Inhaber des belgischen Diploms...

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