30 JUIN 2017. - Loi portant des mesures de lutte contre la fraude fiscale. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 juin 2017 portant des mesures de lutte contre la fraude fiscale (Moniteur belge du 7 juillet 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

30. JUNI 2017 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Einkommensteuern

Art. 2 - In Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt:

Gegebenenfalls können bei der zentralen Kontaktstelle Identifikationsdaten in Bezug auf Nummern von Konten abgefragt werden, die bei vorerwähnter Untersuchung entdeckt worden sind und deren Inhaber der Steuerpflichtige nicht identifiziert.

Art. 3 - Artikel 333 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt:

Werden Untersuchungen auf Ersuchen eines Staates durchgeführt, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat oder mit dem Belgien eine Vereinbarung im Hinblick auf den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten abgeschlossen hat oder der zusammen mit Belgien zu den Parteien eines anderen bilateralen oder multilateralen Rechtsinstruments gehört, und ermöglicht dieses Abkommen, diese Vereinbarung oder dieses Rechtsinstrument den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten zwischen den Vertragsstaaten, wird die Untersuchungsfrist ausschließlich zu dem Zweck, vorerwähntem Ersuchen nachzukommen, ohne vorherige Notifizierung um die Zusatzfrist von vier Jahren verlängert.

Art. 4 - In Artikel 333/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. November 2011 und 21. Dezember 2013, werden die Absätze 3 und 4 wie folgt ersetzt:

Absatz 1 ist nicht auf Auskunftsersuchen eines ausländischen Staates wie in Artikel 322 § 4 erwähnt anwendbar. In diesen Fällen erfolgt die Notifizierung an die Person, gegen die der ausländische Staat eine Untersuchung...

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