30 AOUT 2013. - Loi portant le Code ferroviaire Traduction allemande de dispositions modificatives

Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande :

- de l'arrêté royal du 20 octobre 2015 modifiant le Code ferroviaire (Moniteur belge du 29 octobre 2015);

- de l'article 83 de la loi du 21 avril 2016 portant des dispositions diverses Intérieur. - Police intégrée (Moniteur belge du 29 avril 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik

Dienst Eisenbahnvorschriften

  1. OKTOBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches

    Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung:

    - der Richtlinie 2014/82/EU der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf allgemeine Fachkenntnisse, medizinische Anforderungen und Anforderungen für die Fahrerlaubnis,

    - der Richtlinie 2014/88/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung,

    - der Richtlinie 2014/106/EU der Kommission vom 5. Dezember 2014 zur Änderung der Anhänge V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft.

    Art. 2 - Anlage 4 zum Eisenbahngesetzbuch, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2015, wird durch die Anlage 1 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

    Art. 3 - In Anlage 8 Punkt 1.2 desselben Gesetzbuches wird der siebte Gedankenstrich wie folgt ersetzt:

    "- Sehvermögen beider Augen: effektiv,".

    Art. 4 - Im selben Gesetzbuch wird Anlage 10 durch die Anlage 2 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

    Art. 5 - In Anlage 12 zu demselben Gesetzbuch, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2015, wird Punkt 8 wie folgt ersetzt:

    "8. SPRACHPRÜFUNGEN

    Triebfahrzeugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische Sicherheitsfragen austauschen müssen, müssen über Kenntnisse der vom betreffenden Infrastrukturbetreiber angegebenen Sprache verfügen. Ihre Sprachkenntnisse müssen ihnen eine aktive und effiziente Kommunikation im Routinebetrieb, in schwierigen Situationen und im Notfall erlauben.

    Sie müssen in der Lage sein, die Mitteilungen und die Kommunikationsmethode gemäß der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" zu verwenden. Triebfahrzeugführer müssen in der Lage sein, auf dem Niveau "B1" des vom Europarat festgelegten Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (1) (GERF) (hörend und lesend) zu verstehen und sich (mündlich und schriftlich) zu verständigen."

    Art. 6 - Im selben Gesetzbuch wird Anlage 18 durch die Anlage 3 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

    Art. 7 - Im selben Gesetzbuch wird Anlage 19 durch die Anlage 4 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

    Art. 8 - In Titel 8 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 225/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 225/1 - Bei Triebfahrzeugführern, die ihre Fahrerlaubnis gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben oder erlangen werden, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen von Anlage 8 Punkt 1.2, Anlage 10 und Anlage 12 Punkt 8 erfüllen."

    Art. 9 - Die Artikel 3, 4, 5 und 8 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

    Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

    Gegeben zu Brüssel, den 20. Oktober 2015

    PHILIPPE

    Von Königs wegen:

    Die Ministerin der Mobilität

    J. GALANT

    _______

    Fußnote

    (1) Common European Framework of Reference for Languages: Learning, Teaching, Assessment, 2001 (Cambridge University Press - ISBN 0-521-00531-0). Auch auf der Internetseite von Cedefop verfügbar:

    http://europass.cedefop.europa.eu/de/resources/european-language-levels-cefr.

    ANLAGE 1

    Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 20. Oktober 2015 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches

    Anlage 4 zum Eisenbahngesetzbuch

    ANLAGE 4

    GEMEINSAME SICHERHEITSINDIKATOREN

    Die in Artikel 3 Nr. 9 definierten Sicherheitsbehörden erstatten jährlich über die gemeinsamen Sicherheitsindikatoren (CSI) Bericht.

    Wird über Indikatoren berichtet, die die in Artikel 2 § 2 Nr. 2 und 4 genannten Bereiche betreffen, so sollten diese Angaben getrennt vorgelegt werden.

    Ergeben sich nach der Vorlage des Berichts neue Sachverhalte oder werden Fehler entdeckt, so ändert beziehungsweise berichtigt die Sicherheitsbehörde die Sicherheitsindikatoren eines bestimmten Jahres bei nächster Gelegenheit, spätestens jedoch im folgenden Jahresbericht.

    Die Anlage zu vorliegender Anlage enthält gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen.

  2. Unfallbezogene Indikatoren

    1.1 Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Zahl der signifikanten Unfälle, aufgeschlüsselt nach folgenden Unfallarten:

    - Kollision eines Zuges mit einem Schienenfahrzeug,

    - Kollision eines Zuges mit einem Hindernis innerhalb des Lichtraumprofils,

    - Zugentgleisungen,

    - Bahnübergangsunfall, einschließlich Unfällen mit Fußgängerbeteiligung, aufgeschlüsselt nach den unter Punkt 6.2 aufgeführten fünf Arten von Bahnübergängen,

    - Unfall mit Personenschaden, an dem ein in Bewegung befindliches Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist, mit Ausnahme von Suiziden und Suizidversuchen,

    - Fahrzeugbrand,

    - sonstiger Unfall.

    Jeder signifikante Unfall wird in Bezug auf die jeweils ursächliche Unfallart aufgeführt, auch wenn die Folgen eines Sekundärunfalls schwerwiegender sind (beispielsweise bei einem Brand nach einer Entgleisung).

    1.2 Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Zahl der Schwerverletzten und Getöteten je Unfallart, aufgeschlüsselt nach folgenden Kategorien:

    - Fahrgäste (auch im Verhältnis zu den gesamten Personenkilometern und Personenzugkilometern),

    - Mitarbeiter oder Auftragnehmer,

    - Benutzer von Bahnübergängen,

    - unbefugte Personen,

    - sonstige Personen auf einem Bahnsteig,

    - sonstige Personen außerhalb eines Bahnsteigs.

  3. Indikatoren in Bezug auf gefährliche Güter

    Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Zahl der Unfälle bei der Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, aufgeschlüsselt nach folgenden Kategorien:

    - Unfall, an dem mindestens ein Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist, das gefährliche Güter nach der Definition in der Anlage befördert,

    - Zahl von Unfällen dieser Art, bei denen gefährliche Güter freigesetzt werden.

  4. Indikatoren in Bezug auf Suizide

    Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Zahl der Suizide und Suizidversuche.

  5. Indikatoren in Bezug auf Vorläufer von Unfällen

    Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Zahl der Vorläufer von Unfällen, aufgeschlüsselt nach folgenden Arten:

    - Schienenbruch,

    - Schienenverbiegung oder sonstiger Gleislagefehler,

    - Signalisierungsfehler,

    - überfahrenes Haltesignal mit Erreichen des Gefahrpunkts,

    - überfahrenes Haltesignal ohne Erreichen des Gefahrpunkts,

    - Radbruch an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug,

    - Achs- beziehungsweise Wellenbruch an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug.

    Alle Vorläufer sind zu melden, unabhängig davon, ob sie zu Unfällen führen oder nicht. Ein Vorläufer, der zu einem signifikanten Unfall führt, ist auch unter den Indikatoren für Vorläufer zu melden; ein Vorläufer, der nicht zu einem signifikanten Unfall führt, ist nur unter den Indikatoren für Vorläufer zu melden.

  6. Indikatoren für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen

    Gesamtbetrag in Euro und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) Durchschnittswerte für:

    - die Zahl der Toten und Schwerverletzten, multipliziert mit dem Wert der Vermeidung von Unfallopfern ("VPC"),

    - die Kosten im Zusammenhang mit Umweltschäden,

    - die Kosten von Sachschäden an Fahrzeugen oder Infrastruktur,

    - die Kosten unfallbedingter Verspätungen.

    Die Sicherheitsbehörden melden die wirtschaftlichen Auswirkungen von signifikanten Unfällen.

    Der VPC ist der Wert, den die Gesellschaft der Vermeidung eines Unfallopfers beimisst, und als solcher kein Bezugswert für Ausgleichsleistungen zwischen Unfallbeteiligten.

  7. Indikatoren in Bezug auf die technische Sicherheit der Infrastruktur und ihre Umsetzung

    6.1 Prozentualer Anteil der mit Zugsicherungssystemen (TPS) betriebenen Strecken und prozentualer Anteil der unter Nutzung bordseitiger TPS gefahrenen Zugkilometer, wobei diese Systeme Folgendes umfassen:

    - Warnung,

    - Warnung und selbsttägiges Anhalten,

    - Warnung und selbsttätiges Anhalten sowie abschnittsweise Geschwindigkeitsüberwachung,

    - Warnung und selbsttätiges Anhalten sowie kontinuierliche Geschwindigkeitsüberwachung.

    6.2 Zahl der Bahnübergänge (insgesamt, pro Streckenkilometer und pro Gleiskilometer), aufgeschlüsselt nach folgenden fünf Arten:

    1. passiv gesicherter Bahnübergang,

    2. aktiv gesicherter Bahnübergang,

    3. manuell,

    ii) automatisch mit benutzerseitiger Warnung,

    iii) automatisch mit benutzerseitigem Schutz,

    iv) mit bahnseitigem Schutz.

    ANLAGE

    Gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen

  8. Unfallbezogene Indikatoren

    1.1 "Signifikanter Unfall" ist jeder Unfall, an dem mindestens ein in Bewegung befindliches Schienenfahrzeug beteiligt ist und bei dem mindestens eine Person getötet oder schwer verletzt wird oder erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Schienen, sonstigen Anlagen oder der Umwelt entstanden ist oder beträchtliche Betriebsstörungen aufgetreten sind, mit Ausnahme von Unfällen in Werkstätten, Lagern und Depots.

    1.2 "Erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Gleisen, sonstigen Anlagen oder der Umwelt" ist ein Schaden in Höhe von mindestens 150 000 EUR.

    1.3 "Beträchtliche Betriebsstörung" ist eine Verkehrsunterbrechung auf einer...

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